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§-Schlupfloch: Nachbarschaftsstreit

Nachbarschaftsstreit

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© kabel eins

Rechtstipps rund um Lärmbelästigung, Grillen im Garten und vieles mehr

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1. Kinderwagen muss draußen warten

Die Erlaubnis den Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abzustellen gilt nur für die Bewohner des Hauses. Nach Ansicht des Amtsgerichts Winsen müssen daher Besucher den Wagen in die Wohnung tragen

Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999, Az. 16 C 602/99

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2. Wäsche im Garten weg?

In einer Eigentümergemeinschaft störten sich die Nachbarn an den auf einer Wäschespinne flatternden Unterhosen, Handtüchern und anderen gängigen Textilien. Hier musste gar das Oberlandesgericht Zweibrücken entscheiden, ob das Aufstellen einer Wäschespinne in einer Wohnanlage als eine bauliche Veränderung zu bewerten ist und daher durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt werden müsse. Nein, sagten die Richter, die Unterhosen durften weiter flattern

OG Zweibrücken: Az. 3 W 198/99

3. Glühbirnenstreit

Überschreitet die Beleuchtung das, was üblich ist und beeinträchtigt den Nachbarn wesentlich, so hat dieser einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB gegen den Nachbarn. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Scheinwerfer direkt ins Zimmer des Nachbarn leuchtet und so den Schlaf verhindert. Ansonsten hängt das Maß der Beeinträchtigung immer vom Einzelfall ab und wird gegebenenfalls vom Richter bei einer Ortsbesichtigung ermittelt. Dabei kann schon das Licht einer nahezu jede Nacht dauerhaft leuchtenden 40 Watt Außenlampe neben der Haustür eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn darstellen (LG Wiesbaden, 19.12.2001, Az.: 10 S 46/01). Der gestörte Nachbar kann dann verlangen, dass die Lichtquelle so angebracht wird, dass sie ihn nicht weiter beeinträchtigt.

Landgericht WiesbadenUrteil vom 19.12.2001 Az. 10 S 46/01, NZM 2002, 86 = NJW 2002, 615

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4. Gartenhaus im Garten verboten!

Ob es dem Mieter gestattet ist, ein kleines Gartenhaus zu errichten, ist umstritten (dafür LG Hamburg 16 S 201/83; dagegen BayObLg ZMR 1986, 452) . Es wird jeweils vom Einzelfall abhängen. Nur in Ausnahmefällen wird man aber davon ausgehen können, dass die Errichtung eines Gartenhauses keine bauliche Veränderung der Gartenanlage darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Errichtung des Hauses Planierarbeiten erforderlich sind.

LG Hamburg 16 S 201/83; BayObLg ZMR 1986, 452)

5. Wurzeln in Nachbars Garten

Tim kommt wieder in den Garten und macht Gartenarbeit. Schon wieder sind die Wurzeln vom Nachbarn bis in seinen Garten rübergewachsen, sein ganzer Rasen geht dadurch kaputt. Seinen Nachbarn Herrn Bader interessiert das doch nicht, er kann seinen Pflanzen doch nicht vorschreiben, wo sie wachsen sollen.

Muss er aber! Ein Schlupfloch für Tim: 

Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen, sofern dieser dadurch in großem Maße durchwuchert wird. Ist dies der Fall, kann er die Kappung der Wurzeln verlangen.

Amtsgericht München I vom 12. Februar 2010 (AZ: 121 C 15076/09)

Exkurs: Auch überhängende Äste können vom Nachbarn entfernt werden. Entweder selbst oder man kann dem Nachbarn eine Frist setzten. Außerdem muss der Nachbar auch die Kosten für die Beseitigung übernehmen.

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6. Schauen verboten?

Grundsätzlich müssten Grundschutzeigentümer Lärm oder sonstige Immissionen von den Nachbarn nicht dulden, entschieden die Richter. Wenn diese aber nicht oder nur unwesentlich die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen, müsse dies hingenommen werden.

Die Kläger haben zwar die Auffassung vertreten, die Benutzung ihres Hauses sei insoweit unzumutbar beschränkt, als sie sich wie auf dem Präsentierteller, „im Glashaus“ und bei „Big Brother“ vorkämen und damit in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt fühlten. Ihre Privatwohnung könne ohne Sichtschutz quasi nicht mehr genutzt werden und sich durch undurchsichtige Vorhänge oder Jalousien abzuschotten widerspreche ihnen. Im Garten könnten sie sich nicht unbeobachtet sonnen.
Die Notwendigkeit, sich vor unerwünschten Einblicken durch die Verwendung von Sichtschutz zu schützen, stellt jedoch keine Beschränkung der Nutzung von in innerstädtischen Gebieten mit geschlossener Bebauung gelegenen Gebäuden und Gärten dar. Hier gilt dies erst recht, weil der Bau mit zahlreichen zum Grundstück der Kläger weisenden Fenstern bereits vorhanden war, als die Kläger ihr Anwesen gekauft haben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2007 - 14 U 43/06

7. Tierbestattung im Garten?

Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube an, bedeckt sind. § 20 Abs. 2, die §§ 32B und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I, S. 1110) zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I, S. 469), bleiben unberührt.“

Die entscheidenden Voraussetzungen für die Tierbestattung im Garten sind also, dass es sich um einzelne Tierkörper und um ein eigenes Grundstück handelt und der Ort nicht im Wasserschutzgebiet und an öffentlichen Wegen und Plätzen liegen darf. Aus hygienischen Gründen ausdrücklich verboten ist es, sich eines toten Tieres mit dem Hausmüll zu entledigen. Für den Fall eines Verstoßes droht der Gesetzgeber mit empfindlichen Geldbußen.

Bundesgesetzblatt 1975 Teil I, S. 2313

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8. Grillverbot

Das Landgericht München I entschied, dass die Aufnahme eines Grillverbots in der Hausordnung zulässig gewesen sei. Damit sei eine Verpflichtung der Eigentümer konkretisiert und ein Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen gewährleistet worden. Schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümerin wurden durch das Grillverbot nicht verletzt.

 LG München I, Urteil vom 10.01.2013, 36 S 8058/12 WEG

 Grillen ist ein Thema, das die Gerichte oft beschäftigt. Da Wohnungseigentümer gegenseitig auf sich Rücksicht nehmen müssen, gibt es häufig Einschränkungen. So ist etwa auch eine Regel zulässig, die das Grillen mit Holzkohle auf viermal im Jahr beschränkt – mit einer Ankündigungszeit von 24 Stunden. (Urteil vom AG Halle/Saale, vom 11.12.2012, 120 C 1126/12)

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