Anzeige
§-Schlupfloch: Lenßen zum Internet

Schlupfloch-Infos Online

Article Image Media

1. Schlupfloch: Wo beginnt der Arbeitsweg?

Anzeige

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt der Arbeitsweg mit Durchschreiten der Haustüre. Ungeachtet dessen, ist es für die Einstandspflicht der Unfallversicherung ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer seine Haustüre aufrechten Ganges passiert, oder nicht. Das heißt, auch wenn jemand noch an der Türschwelle der Haustüre stolpert, muss die Unfallversicherung für den entstandenen Schaden bezahlen LSG, Az.: L 2 U 3/12

Anzeige

2. Unbeabsichtigte Schleichwerbung auf Facebook wird teuer

Das Landgericht Freiburg hat sich mit "unbeabsichtigter" Werbung auf Facebook beschäftigt, also Posts von Produkten mit Preisangabe, Foto etc. und befunden, dass es sich bei solchen Einträgen um wettbewerbswidrige Werbung handelt. Zahlen muss dafür das aber der Arbeitgeber, auch wenn er keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.
LG Freiburg, Az.: 12 O 83/13

Anzeige

3. Danke NSA? Kein Reisepass ohne Fingerabdruck

Zwar verletzt die Speicherung der Fingerabdrücke das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten. Dieser Eingriff ist aber durch das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen gerechtfertigt. Die Maßnahme verfolgt das Ziel, die illegale Einreise von Personen in die EU zu verhindern. Als deutscher Staatsbürger und somit EU-Bürger hat jeder, der ab dato einen Reisepass beantragen will, nur die eine Wahl: Reisepass nur mit Fingerabdruck.
EuGH, Az.: C 291/12

Anzeige

4. Rechtsanspruch auf ein Girokonto?

Nach den AGBs privater Banken, kann die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehung, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (…). Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
BGH, Az.: XI ZR 22/12

Anzeige

5. Wer den Schaden hat …

Grundsätzlich muss der Vermieter die Mietsache erhalten und die diesbezüglichen Kosten tragen. Zwar kann er sie im Mietvertrag teilweise auf den Mieter übertragen. Eine solche Klausel ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt Regelt eine Klausel im Mietvertrag, dass der Mieter Kleinreparaturen mit einem Kostenaufwand von über 100 Euro selbst tragen muss, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Die Klausel ist daher laut § 307 BGB unwirksam. Zulässig sind Beträge von 75 – 100 Euro pro Einzelreparatur.
AG Bingen, Az.: 25 C 19/13

Anzeige

6. Ohne Internet geht’s nicht!

Der Zugang zum Internet ist auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung, urteilte der Bundesgerichtshof. Deshalb besteht auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die bloße Nutzungsmöglichkeit entfällt.
BGH, Az.: III ZR 98/12

Anzeige

7. Ohne Moos, keinen Strom!

Stromversorger dürfen erst ab einem Rückstand von 100 Euro den Strom abstellen. Zuvor müssen sie ihre Kunden aber abgemahnt und die Sperrung angedroht haben.
§ 19 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung)

Anzeige

8. Streaming, legal oder illegal?

Beim Stream werden die Daten kurz im Zwischenspeicher gelagert, um den Film ruckelfrei abspielen zu können. Ist die Szene angezeigt worden, wird dieser sogenannte Cache überschrieben, beziehungsweise gelöscht. Ob dieses automatische flüchtige Zwischenspeichern bereits strafbar wäre, darüber wird aktuell heiß diskutiert. Fakt ist: Es gibt kein deutsches Urteil oder Gesetz, das Streams für illegal erklärt. Ein Richter befand lediglich in einem Urteil, dass Streaming dem Grunde nach ein Verstoß gegen das Urheberrecht sei. Rechtlich bindend ist das jedoch nicht.
Landgericht Leipzig, Az.: 11 KLs 390 Js 191/11

9. Facebook Falle

Mit beleidigenden Äußerungen verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahme. Eine Kündigung ist deshalb nicht ausgeschlossen. Allerdings muss dabei betrachtet werden, wie das Arbeitsverhältnis über die Jahre verlaufen ist, also ob das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung, oder das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt.. Zu Gunsten des Arbeitnehmers kann in solchen Fällen zum Beispiel sprechen, dass er viele Jahre beanstandungsfrei im Betrieb gearbeitet und sich aufrichtig entschuldigt hat. Verallgemeinern kann man diese Situation trotzdem nicht. In jedem Fall hängt eine Entscheidung von den individuellen Umständen ab!
Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 21 Sa 715/12

Mehr Informationen
New York und die Kunst des Steaks: Lili auf den Spuren der Grill-Meister

New York und die Kunst des Steaks: Lili auf den Spuren der Grill-Meister

  • Video
  • 21:26 Min
  • Ab 12