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§-Schlupfloch: Rund ums Kopieren

Rund ums Kopieren

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Kopieren lässt sich fast alles: Namen, Frisuren, Fotos aus dem Internet und vieles mehr. Aber welche Rechte haben wir, wenn es ums Kopieren geht?

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1. Schlupfloch: Namenskopie

Die rechtliche Bedeutung des im Personalausweis angegebenen Namens wird allgemein überschätzt! Grundsätzlich darf man sich nennen, wie man will, und auch so unterschreiben! Voraussetzung: wenn damit keine Identitätstäuschung verbunden ist – also man nicht vorspielt, jemand konkretisierbar Anderes zu sein.

Also: Man darf als James Bond und Miss Moneypenny unterschreiben, wenn es einem Spaß macht! Denn dass der Hotelbesitzer es hier nicht tatsächlich mit den beiden fiktiven Filmfiguren zu tun hat, ist eindeutig! Dann liegt keine Urkundenfälschung vor und die Angabe des falschen Namens ist nicht strafbar. Solange dem Gegenüber dadurch kein Schaden entsteht, handelt es sich auch nicht um Betrug. (§ 267 StGB (Urkundenfälschung))

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2. Schlupfloch: Fotokopie

Viele glauben: Inhalte, die frei zugänglich ins Internet gestellt werden, dürfen auch einfach kopiert werden. Aber das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Das Urheberrecht gilt auch hier! Ohne Zustimmung des Autors darf man Fotos, Songs, Texte, Karten und andere Inhalte nicht verwenden. Wer verbotenerweise Inhalte aus dem Netz kopiert und verwendet muss außerdem die Anwaltskosten des Abmahnenden übernehmen. (§ 823 BGB (Schadensersatz)) 

Paragraphenschlupfloch: Nachgemacht

Paragraphenschlupfloch: Nachgemacht

Kopieren lässt sich fast alles: Namen, Frisuren, Fotos aus dem Internet und vieles mehr. Aber welche Rechte haben wir, wenn es ums Kopieren geht?

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3. Schlupfloch: Schlüsselkopie

Der Vermieter muss dem Mieter mit Beginn des Mietverhältnisses mindestens zwei Schlüsselsätze aushändigen. Ein Schlüsselsatz besteht aus zwei Schlüsseln. Jeder Mieter hat also Anspruch darauf. Für alle weiteren Schlüssel gilt: Die darf man als Mieter auf eigene Kosten selbst nachmachen lassen. Allerdings muss man den Vermieter darüber informieren und am Ende des Mietverhältnisses selbstverständlich sämtliche Schlüssel zurückgeben. (§ 535 BGB (Mietrecht)) 

4. Schlupfloch: Verhaltenskopie

Auch wenn man mit schlechtem Beispiel voran gegangen ist, wenn man nicht wusste, dass ein Kind in der Nähe ist, kann man nicht für das Verhalten einer Siebejährigen verantwortlich gemacht werden. Aber wer muss dann den Schaden zahlen? Das Mädchen? Nein! Denn Kinder sind erst ab 10 Jahren im Straßenverkehr haftbar. Auch die Eltern müssen nicht zahlen, denn sie haben in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. (§ 823 BGB (Schadensersatz)) 

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5. Schlupfloch: Falsche Kopie

Wenn man nicht ordentlich arbeitet hat man seine Arbeitspflicht verletzt. Der Arbeitgeber hätte also Anspruch auf Schadensersatz. Aber dafür gibt es den so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleich. Er gilt für alle Arbeiten, die durch den Arbeitgeber veranlasst und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Grundregel: Bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer zahlen. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten. Und bei leichter Fahrlässigkeit bleibt der Arbeitgeber auf den Kosten sitzen. (Urteil des BAG – Az. GS 1/89 – vom 27.09.1994) 

6. Schlupfloch: Eigene Kopie

Auch wenn’s jeder macht: Wer eine private Kopie am Firmenkopierer macht, entwendet damit Material des Arbeitgebers – nämlich Papier und Tinte. Und das ist nicht erlaubt! Die schlimmste Konsequenz bei mehrfachem Missbrauch: Kündigung! (§ 626 BGB) 

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7. Schlupfloch: DVD Kopie

Dass man Privatkopien seiner DVD’s erstellen darf, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Sie werden zwar theoretisch geduldet – aber ein Recht darauf gibt es nicht! Das Problem: So gut wie alle Kauf-DVD’s haben einen Kopierschutz. Und wer den umgeht, verletzt das Urheberrecht und macht sich strafbar! Dann drohen Geldstrafen, bei gewerbsmäßigem Handel mit Raubkopien sogar Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Schon eine einzige Raubkopie ist in diesem Fall illegal.

Das gilt genauso für CD’s. Ein übliches PC-Brennprogramm erkennt normalerweise den Kopierschutz und weist den Benutzer darauf hin. Also: Selbst Sicherungskopien sind verboten! Einzige Ausnahme für alle, die dennoch eine Sicherung wollen: analoge Kopien sind zulässig. Aber wer will schon einen Film mit der Videokamera vom Fernsehbildschirm abfilmen. (§ 53 UrhG) 

8. Schlupfloch: Frisurkopie

Bei einem Friseurbesuch handelt es sich um einen Werkvertrag. Das heißt: Der Friseur schuldet nicht nur eine Leistung, sondern einen Erfolg! Ist der versprochene Erfolg ausgeblieben, hat man Anspruch auf Nachbesserung oder auf Schadensersatz. Übrigens: bei handwerklichen Fehlern kann man den Friseur sogar auf Schmerzensgeld verklagen. (§ 631 Abs.1 BGB) 

Linktipps:

Die Homepage unseres Rechtsanwalts Christian Gerber:
http://www.rae-khk.de/

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