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§-Schlupfloch: Mieten und Wohnen

Mieten und Wohnen

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Rechtliche Fragen begegnen einem überall – sogar in den eigenen vier Wänden.

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1. Schlupfloch: Der schnelle Rauswurf aus dem Mietshaus

Was die Kündigungsfristen angehen, gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Regelungen. So kann der Mieter zwar jederzeit ohne Angabe von Gründen die Kündigung aussprechen und muss dann eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Der Vermieter aber braucht dazu einen echten Grund und die Fristen sind gestaffelt: Leben die Mieter bis zu fünf Jahren im Haus, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bis zu acht Jahren sechs Monate und darüber hinaus sogar neun Monate. (§ 573c BGB)

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2. Schlupfloch: Fruchtentziehung im Mietsgarten

In Leverkusen hatte ein Eigentümer auf Schadenersatz wegen „Fruchtentziehung“ geklagt, weil seine Mieter ohne Nachfrage im Mietsgarten geerntet hatten. Im Mietvertrag stand diesbezüglich keine Regelung – da wurde nur festgelegt, das Einfamilienhaus werde mit Garten vermietet. Das Urteil: wer einen Garten mietet und auch die Pflege dafür übernimmt, dem gehören auch die Früchte im Garten. Anders sieht es nur dann aus, wenn das Recht des Eigentümers auf die Ernte eigens im Mietvertrag aufgenommen worden ist. (AG Leverkusen Az. 28 C 277/93)

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§-Schlupfloch: Mieten und Wohnen

Rechtliche Fragen begegnen einem überall – sogar in den eigenen vier Wänden. Mitunter gibt es verblüffende Schlupflöcher, die kaum ein Mieter kennt. Welche Kündigungsfristen gelten wenn man bereits viele Jahre in einem Mietshaus wohnt? Wir klären auf!

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  • Ab 12
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3. Schlupfloch: Das unerlaubte Knipsen durch den Vermieter

Der Mieter muss vorher ausdrücklich seine Erlaubnis erteilen, wenn seine eingerichtete Wohnung zu Präsentationszwecken für neue Mietinteressenten ins Internet gestellt werden soll. Der Mieter hat in einem solchen Fall nämlich keine Kontrolle mehr darüber, wer die Bilder sieht – und das ist ein erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre – so das Urteil des Landgerichts Frankenthal. (LG Frankenthal Az. 2 S 218/09)

4. Schlupfloch: Freizügige Hausarbeit im Mietshaus

Wie der Name schon sagt, soll Reizwäsche eine ganz bestimmte Wirkung beim Betrachter auslösen. Ist die Wohnung einsehbar, macht man sich daher unter Umständen der Belästigung schuldig – und handelt ordnungswidrig. Überraschenderweise wäre das nicht so, wenn die Dame nackt putzen würde. Denn so lange keine Assoziationen zu sexuellen Handlungen hervorgerufen werden, kann man in seiner Wohnung – auch wenn man dabei gesehen wird – herumlaufen, wie man will. (§ 118 OWiG) 

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5. Schlupfloch: Lärmende Stöckelschuhe im Mietshaus

Schlecht dämpfende Bodenbeläge wie Laminat oder Fliesenböden im Altbau können zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen. Die Richter vom Landgericht Hamburg urteilten deshalb, dass von Mietern mit Stöckelschuhen erwartet werden könne, die Schuhe vor dem Betreten der Wohnung auszuziehen, damit umliegende Mieter nicht gestört werden. Hier gibt es ein Schlupfloch für den Nachbarn, die Schuhe müssen runter! (LG Hamburg Az. 316 S 14/09)

6. Schlupfloch: Laut Pinkeln im Mietshaus

Das Amtsgericht Wuppertal hat zwar entschieden, dass einem Stehpinkler nicht vorgeschrieben werden kann, im Sitzen zu urinieren – Glück für den Pinkler. Das Landgericht Berlin hat aber geurteilt, dass derartige Geräusche im Wohnbereich so gravierend unangenehm seien, dass eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt sei – Pech für den Vermieter. (AG Wuppertal Az. 34 C 262/96, LG Berlin Az. 67 S 335/08)

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7. Schlupfloch: Teure Küchen im Mietshaus

Eine Ablöse für eine Küche darf höher sein, als die Einzelteile auf dem Gebrauchtmarkt einbringen können. Der Vormieter kann mit dem neuen Mieter daher einen sehr hohen Preis vereinbaren – das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in den 1990er-Jahren geurteilt, dass Ablösen für Gegenstände fünfzig Prozent über deren Wert liegen dürfen. (BGH Az. VIII ZR 212/96, OLG Köln, Az. 19 U 43/00, OLG Düsseldorf VIII ZR 212/96)

Den Kontakt zu unserem Rechtsanwalt Wolfgang Bengen stellen Sie hier her: www.kanzlei-bengen.de

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  • 16.04.2024
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