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$-Schlupfloch: Kontrolle ist alles!

Kontrolle ist alles!

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© Jens Schierenbeck/dpa tmn

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – genau aus diesem Grund begegnen uns alltäglich Kontrollen.

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1. Schlupfloch: Farbkontrolle

Das Streichen und Tapezieren einer Wohnung zählt zu den so genannten Schönheitsreparaturen. Darunter versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abnutzt. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Renovierungsfristen abgesegnet – demnach sollten Küche, Bäder und Duschen ca. alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten ca. alle fünf Jahre renoviert (und somit auch gestrichen) werden.

Wohnungsübergabe nur mit weißen Wänden – das kann der Vermieter allerdings in der Regel nicht verlangen. Die Urteile der Landesgerichte gehen in diesem Fall immer in die gleiche Richtung: Der Anstrich muss den herkömmlichen Geschmacksvorstellungen entsprechen.
(§§ 307 & 538 BGB; BGH-Urteil Az. VIII ZR 316/06) 

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2. Schlupfloch: Abnutzungserscheinungen

Das Beseitigen von Bohrlöchern zählt ebenfalls zu den Schönheitsreparaturen. Auch hier zählen daher die vom BGH verabschiedeten Fristen. Unwirksam sind somit Klauseln, unabhängig von der Wohndauer immer nach Auszug renovieren zu müssen. Auch das Auswechseln von Teppich-, PVC-, oder Parkettfußböden, ist generell Vermietersache – es sei denn, es handelt sich um außerordentliche Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden. Dann wiederum richten sich die Kosten nach dem so genannten Zeitwert. Ein Parkettfußboden muss erfahrungsgemäß alle 15 bis 20 Jahre erneuert werden, ein PVC- oder Teppichboden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9-10 Jahren. (§§ 535 & 538 BGB) 

Paragraphen-Schlupfloch: Kontrolle ist alles!

Paragraphen-Schlupfloch: Kontrolle ist alles!

Welche Schäden muss ein Vermieter beim Auszug seines Mieters hinnehmen? Und darf der Chef heimlich die Emails seiner Angestellten lesen? Die Antwort darauf und andere unglaubliche Gesetzeslücken im Paragraphen-Schlupfloch "Kontrolle ist alles!".

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3. Schlupfloch: Chef liest mit!

Werden private Mails nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder durch den Chef verboten, muss ein gewisser Rahmen geduldet werden: So entschied zum Beispiel das Arbeitsgericht Wesel, dass die private Internetnutzung am Arbeitplatz nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen berechtigt, wenn eine Dauer von 100 Stunden im Jahr nicht überschritten wird. Wer aber während der Arbeitszeit private E-Mails in erheblichem Umfang versendet, muss mit einer Abmahnung oder gar Kündigung rechnen. Das wiederum entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Selbst wenn der Arbeitnehmer das private Mailen und Surfen untersagt hat, darf er zwar mit Zustimmung des Betriebsrates kontrollieren, wer wann wem geschrieben hat – der Inhalt der Mails darf aber erst mit Zustimmung des Arbeitnehmers geprüft werden. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen AZ: 12 SA 875/09; Arbeitsgericht Wesel AZ 5 Ca 4021/00; Art. 1 & 2 GG; § 88 TKG) 

4. Schlupfloch: Haustiere

Kleintiere (Hamster, Vögel, Fische o. ä.) dürfen Mieter auch ohne Erlaubnis des Vermieters halten – selbst wenn die Tierhaltung laut Mietvertrag generell verboten ist. Anders ist das bei Katzen und Hunden. Deren Haltung darf der Vermieter untersagen. Ist im Mietvertrag jedoch jegliche Tierhaltung verboten, handelt es sich um eine unwirksame Klausel, die der Mieter nicht beachten muss. (§ 307 BGB; BGH-Urteil Az. VIII ZR 340/06) 

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5. Schlupfloch: Nachprüfung

Nicht alle Reiserücktrittsversicherungen decken den Fall einer Wiederholungsprüfung während der Reisezeit ab. Dies sollte vor dem Abschluss der Versicherung erfragt werden. Der Versicherungsgrund wird in diesem Fall als Schüler-/Studentenschutz bezeichnet. Die Bedingungen: Die Reise wurde bereits vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht und der Termin der Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die Zeit der versicherten Reise. (§ 651i BGB) 

6. Schlupfloch: Adrenalin-Check

In der Werbung ist keinesfalls alles erlaubt. Werbeaussagen dürfen weder objektiv falsch noch subjektiv falsch interpretierbar sein – denn das wäre Irreführung. Irreführende Werbung, die mehr verspricht als sie halten kann, ist unlauterer Wettbewerb und daher untersagt. Ist aber nur von „atemberaubend“ die Rede, ist das kein konkretes Werbeversprechen. (§ 5 UWG; § 823 BGB)  

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Linktipps:

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  • 16.04.2024
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