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§-Schlupfloch: 5 Tipps für den Freizeitpark

Ein Tag im Freizeitpark: Was darf ich und was ist verboten?

Einen ganzen Tag Spaß, Spiel und Freude! Vor allem in der Ferienzeit ist ein Tag im Freizeitpark eine tolle Beschäftigung für Familien. Damit der schöne Tag nicht böse endet, gilt es, einige Dinge zu beachten. Hier unsere Rechtstipps mit den entsprechenden Paragraphen oder Gerichtsentscheidungen für den Park-Besuch. 

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1. Schlupfloch: Der Ersatzschlüssel im Handschuhfach

Tatsächlich muss man sich keine Sorgen machen, wenn man den Zweitschlüssel für das Auto im verschlossenen Handschuhfach deponiert. Ein versierter Dieb kann zwar das Handschuhfach aufbrechen – doch das kostet Zeit und Kraft. Deshalb entschied das Oberlandesgericht Koblenz: Das Absperren als Sicherungsvorkehrung ist völlig ausreichend und rechtfertigt nicht den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit.
(OLG Koblenz Az. 2 U 1513/01)

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2. Schlupfloch: Der teure Schmuck in der Handtasche

Damit die Versicherung greifen kann, müssen wertvolle Gegenstände sicher verwahrt und nah am Körper getragen werden. Nimmt man die Tasche von der Schulter und stellt sie neben sich ab, gilt das bereits als fahrlässig. Das entschied das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main und wies die Klage eines betroffenen Versicherungsnehmers ab.
(OLG Frankfurt am Main Az. 3 U 39/03)

Im Clip: Uhren, Schmuck & Co.: Schatzsuche unter der Achterbahn
So läuft Schatzsuche heute

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Kindheitstraum Schatzsuche: Dafür braucht es keine große Reise oder schweres Gerät, manchmal reicht ein Magnet und ein Ausflug in den Vergnügungspark. Unter einer Achterbahn liegt so einiges, was aus Taschen und von Köpfen gefallen ist.

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3. Schlupfloch: Eintritt verboten!

Grundsätzlich gilt: Wer den Einlass zu einem Fahrgeschäft regelt, darf diesen bestimmten Freizeitparkbesuchern auch verweigern. Immerhin würde der Mitarbeiter andernfalls haften, wenn er einen Gast mitfahren lässt, der offensichtlich gesundheitliche Probleme hat, und daraufhin etwas passiert. Das Wichtigste: Der Mitarbeiter muss seine Entscheidung gut begründen – ansonsten gibt es Probleme mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
(§§ 19 & 20 AGG)

4. Schlupfloch: Drängeln verboten?

Grundsätzlich ist Drängeln zwar rechtlich nicht verboten, beispielsweise an Supermarktkassen. Hier stehen aber die Einrichtungen im Freizeitpark den Gästen nur im Rahmen einer sogenannten Benutzungseinschränkung zur Verfügung. Der Park hat also das Recht, fiese Drängler, die mutwillig und wissentlich diese Benutzungseinschränkung sowie die Anweisungen des Personals missachten, von der Benutzung der Attraktion ausschließen – übrigens ohne einen Ersatzanspruch. Dies gilt auch, wenn sie versuchen, sich in einer Warteschlange vorzudrängen.
(§ 305 BGB)

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5. Schlupfloch: Erbrochenes vom Vordermann

Wer in einer Achterbahn mitfährt, muss sich darüber im Klaren sein, dass es anderen schlecht werden kann – und gegebenenfalls mit den Konsequenzen leben. Sollte das Essen des Vordermanns wirklich einmal den Weg nach draußen suchen und einen anderen Gast treffen, hat der Pech gehabt – allgemeines Lebensrisiko in einem Fahrgeschäft! Wird dem Vordermann speiübel, hat der Hintermann daher kein Anrecht auf Schadensersatz! Das Gleiche gilt für die Fahrgeschäfte – die müssen solche "Malheure" einfach hinnehmen.
(§§ 276 & 280 BGB)

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