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§-Schlupfloch: Auf den letzten Drücker!

Auf den letzten Drücker!

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Die Zeit ist knapp, schnell muss noch etwas erledigt werden: Jeder hat im Alltag mit solchen Situationen zu kämpfen.

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1. Schlupfloch: Noch schnell waschen

Laut Gesetz sind bei der Waschmaschinennutzung die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten. Berufstätige können gelegentlich auch mal nach 23 Uhr waschen. (§ 242 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) 

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2. Schlupfloch: Noch schnell Nachbarsblumen gießen

Die Gerichte haben geurteilt, dass jeder Nachbar zweifelsohne gerne die Blumen gießt, aber nur unter der Voraussetzung, für Schäden nicht gerade stehen zu müssen. (§ 823 BGB) 

§-Schlupfloch: Auf den letzten Drücker!

§-Schlupfloch: Auf den letzten Drücker!

Abenteuer Leben zeigt Gesetzeslücken auf, mit denen man in Berührung kommt, wenn man etwas auf den letzten Drücker erledigen will.

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3. Schlupfloch: Noch schnell Pfandflaschen wegbringen

Auch für beschädigte Pfandflaschen und Flaschen ohne Deckel muss die Annahmestelle den Pfand ausbezahlen. (§ 9 Abs. 1 VerpackV) 

4. Schlupfloch: Schnell dem Blaulicht ausweichen

Tatsächlich muss man den Weg nur frei machen, wenn nicht nur das Blaulicht, sondern auch das Martinshorn eingeschaltet ist. (§ 38 Abs. 1, 2 StVO) 

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5. Schlupfloch: Im Eifer des Gefechts schnell geduzt

In Deutschland gibt es kein generelles Duz-Verbot, auch nicht in Bezug auf Polizisten. Möchte man mit „Du“ eine „Missachtung kundtun“, ist es aber sehr wohl eine Beleidigung. (§ 185 StGB) 

6. Schlupfloch: Schnell zurück zur Arbeit

Fährt man die kranke Kollegin im Auftrag des Chefs nach Hause, handelt es sich um eine betriebliche Aufgabe. Jeglicher Schaden, der dann entstehen kann, wird nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelöst. (§ 823 BGB) 

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7. Schlupfloch: Schnell mal kurz aufs Klo

Restaurants sind dazu verpflichtet, WCs kostenlos zur Verfügung zu stellen – aber nur dann, wenn man auch Gast in dem Lokal ist. Der Besitzer hat das Eigentumsrecht und kann einen angemessenen Betrag von etwa 50 Cent verlangen. (§ 5 GaststG) 

8. Schlupfloch: Noch schnell auf den Firmenparkplatz

Die StVO gilt nur dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Auf dem Firmenparkplatz darf man also keine derartigen Schilder aufstellen, das darf nur der Staat. (§ 1 StVO & § 8 StVO) 

Linktipps:

Die Homepage unseres Rechtsanwalts Alexander Stephens:
http://www.stephens-coll.de/

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