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§-Schlupfloch: Alltag und Arbeit

Alltag und Arbeit

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© dpa

Nach der Arbeit kommt das Vergnügen - aber dort und da lauern rechtliche Stolpersteine

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1. Sechs Wochen kein Gehalt ist erheblich

Ein Schlupfloch für alle unbezahlten Arbeitnehmer! Das Arbeitsgericht Hannover hat entschieden: Nach sechs Wochen ohne Lohn handelt es sich um einen erheblichen Lohnrückstand. Dieser berechtigt den Arbeitnehmer dazu, die Arbeit vorübergehend einzustellen, ohne dass dies eine Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen würde. (Arbeitsgericht Hannover Az. 9 Ca 138/96) §§ 611,614 BGB
Internetlink: http://www.ersma.de/texte/gehaltszahlung.html

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2. Darf ich Minibeträge mit Kreditkarte bezahlen?

Ja, ein Schlupfloch. Auch wenn es an so mancher Kasse steht: Gesetzlich ist keine Untergrenze fürs Bezahlen mit der Kreditkarte festgelegt. Mastercard etwa verlangt, dass Händler jeden Betrag annehmen, egal, wie klein er ist. §§ 133, 157 BGB
Internetlink: http://www.drklein.de/kreditkartenzahlung-faq.html

§-Schlupfloch: Arbeit und Vergnügen

Zahlt die Versicherung eigentlich, wenn sich jemand beim Sex in der Küche verletzt? Darf ich meine Arbeit verweigern, wenn meine Lohnabrechnung auf sich warten lässt, ohne gekündigt zu werden? Diese und mehr Fragen beantworten wir in unserem §-Schlupfloch.

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  • Ab 12
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3. Unfall beim Sex - Versicherung muss zahlen

Bei einvernehmlichem Sex auf der Küchenzeile muss mit kleineren Blessuren gerechnet werden. Anders wäre es gewesen, wenn Franz Pia auf die heiße Herdplatte gesetzt hätte, dann hätte die Versicherung zahlen müssen.

Die Richter des Oberlandesgericht in Düsseldorf stellten klar, dass die Versicherungen eintrittspflichtig seien, wenn dem Partner eine eindeutige Schuld und grobe Fahrlässigkeit zuzuweisen ist - AZ.: 4 U 153/98) § 254 BGB

4. Keine Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen

Ja, ein Schlupfloch. Der BGB hat nämlich entschieden: Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/11). Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.

Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d.h. an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr.

Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.
(BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/11) BGH, Az.: VI ZR 138/11

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5. Autofahrer haben innerhalb eines Kreisverkehrs nicht automatisch Vorfahrt

Schlupfloch: Jein. In diesem Fall muss darauf geachtet werden ob bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ein Vorfahrtsgewähren Schild ist. Ansonsten gilt die normale Rechts- vor Links Regel. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der einfahrende auf jeden Fall in beiden Fällen mit oder ohne Vorfahrts-Schild achtsam einfahren muss.
AG München Az. 343 C 8194/12 § 1 StVO

6. Darf ich in der Arbeit schlafen?

Es kommt drauf an, warum man müde ist. Hat man durchgefeiert und arbeitet deshalb langsamer oder schlampiger, darf der Arbeitgeber kündigen – allerdings nicht beim ersten Mal, sondern erst bei mehrfacher Wiederholung und nach einer Abmahnung. Anders verhält es sich, wenn man arbeitsbedingt übermüdet ist. Dann gilt es sogar als betrieblicher Arbeitsunfall, wenn man schlafend vom Bürostuhl fällt. § 314 II BGB

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7. Mehr Urlaub für ältere Kollegen?

In einem Fall sah eine 20-Jährige nicht ein, dass ihre 40-jährigen Kollegen 36 Tage pro Jahr frei hatten, wobei ihr nur 30 freie Tage im Jahr zustanden. Sie verlangte Gleichbehandlung – mit Erfolg. Denn jungen Beschäftigten pauschal weniger Freizeit zu gewähren, werteten die Richter als Diskriminierung wegen Alters.
LArbG Düsseldorf, Aktenzeichen: 8 Sa 1274/10 Art. 3 I GG

8. Anhalten auf der Fahrbahn ohne zu blinken

Laut der Straßenverkehrsordnung § 10 muss man den Blinker nur setzen, wenn man die Fahrbahn verlässt oder von der Seite auf die Fahrbahn kommt. Nicht aber wenn man in seiner Spur ist und anhalten möchte um jemanden einsteigen zu lassen. (StVO § 10)

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