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§-Schlupfloch: Viel zu laut

Viel zu laut

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© dpa

So sind Sie auch, wenn's laut wird, im Recht!

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1. Schlupfloch: Genug gezankt?

Ein nächtlicher lauter Ehestreit, der länger als eine halbe Stunde geht, gilt tatsächlich als Ruhestörung. Kurzzeitige Wortgefechte muss sich der Nachbar aber anhören – egal, zu welcher Tageszeit.
(AG Düsseldorf Az. 302 OWi/904 Js 708/91)

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2. Schlupfloch: Tick Tack!

Das Amtsgericht Spandau hat entschieden: Eine Pendel- oder Kuckucksuhr aufzuhängen, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ist das halbstündige Schlagen in der Nachbarwohnung wahrnehmbar, muss das geduldet werden.
(§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB, AG Spandau Az. 8 C 13/03)

3. Schlupfloch: Grundlos gehupt

Zwar ist es generell erlaubt, außerorts beim Überholen die Hupe zu benutzen – weil das dann als Warnung an den Überholten gilt. Schuld an einem Unfall ist aber immer, wer sich im Verkehr nicht korrekt oder angemessen verhalten hat. Kommt es durch das zwar "nicht rechtswidrige", aber grundlose Hupen zu einem Unfall, hat der Hupende zur Entstehung des Unfalls beigetragen – und es trifft ihn daher mindestens eine Mitschuld am Unfall.(§§ 7,18 & 11 StVG, §§ 823 & 249ff BGB)

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4. Schlupfloch: Zu hoch gehängt!

Das Amtsgericht Münster hat entschieden: Mieter mit Kleinkindern sind berechtigt, am Haupteingang des Hauses einen Klingelknopf in einer Höhe anzubringen, die auch noch von den Kindern erreicht wird. Vor allem in Hochhäusern und großen Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für Kinder oft nicht erreichbar. Dann muss der Vermieter dulden, dass eine Extra-Klingel für Kinder an tieferer Stelle angebracht wird. Die Anbringung und die Klingel zahlen muss aber der Mieter selbst.
(AG Münster Az. WM 83,176)

5. Schlupfloch: Renovierungslärm

Ist die Wohnung nicht vertragsgemäß zu gebrauchen, wird der Mieter entschädigt! Herrscht den ganzen Tag Baulärm und das führt zu erheblichen Unannehmlichkeiten sind bis zu fünfzehn Prozent Minderung der Bruttomiete drin.
(§ 536 Abs. 1 BGB)

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6. Schlupfloch: Der tropfende Wasserhahn

Selbst wenn Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten selbst zu tragen, soweit sie ihrer unmittelbaren Einwirkung unterlagen (Kleinreparaturklausel), ist der Austausch eines verkalkten Wasserhahns Sache des Vermieters. Das Amtsgericht Gießen entschied, dass hier nur ein völlig neuer Hahn und nicht nur eine Reparatur sinnvoll ist. Eine Erneuerung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen – daher gilt das auch für den Wasserhahn.
(AG Gießen Az. 40-M C 125/08)

7. Schlupfloch: Wenn der Vertreter klopft

Prinzipiell gilt zwar: eingegangene Verträge sind einzuhalten. Eine Loslösung von Verträgen ist daher nur in Fällen möglich, in denen dieses Recht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Für Haustürgeschäfte zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer wurde aber von diesem Grundsatz eine gesetzliche Ausnahme geschaffen. Haustürgeschäfte sind durch den Verbraucher innerhalb von vierzehn Tagen immer widerrufbar, ohne dass der Käufer dazu eine bestimmte Begründung liefern muss. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Haustürgeschäften gilt jedoch nicht grenzenlos: Es gilt nicht für Verträge, die auf einer Vertreterbestellung des Kunden beruhen, sofern dieser zu Vertragsverhandlungen bestellt wurde. Außerdem gilt es nicht, wenn die Ware sofort bezahlt wird und nicht teurer als vierzig Euro ist.
(§§ 312 & 355 BGB)

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8. Schlupfloch: Bandprobe im Mietshaus

Ein Vermieter kann Bandproben in seinem Haus generell verbieten. Dann muss das aber im Mietvertrag oder der Hausordnung stehen. Tut es das nicht, ist das Proben generell erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht übermäßig gestört werden. Der Proberaum muss daher ausreichend isoliert sein und die Lautstärke, die nach außen dringt, im zumutbaren Bereich liegen. Während Mieter normalerweise zwei Stunden pro Tag musizieren dürfen, kann die Zeit für eine ganze Band allerdings reduziert werden auf bis zu einer Stunde. Für das Schlagzeugspielen wurden genaue Richtlinien ausgeurteilt: mittags, ab neunzehn Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ist es Tabu. Erlaubte Spieldauer: im Sommer fünfundvierzig, im Winter neunzig Minuten. (§ 117 OWiG, OLG Frankfurt Az. WM 84, 303)

Den Kontakt zu unserem Rechtsanwalt Christian Gerber stellen Sie hier her:
www.rae-khk.de

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