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§-Schlupflöcher rund ums Essen

Verschluckt!

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© CMA-dpa-gms

Egal ob im Auto oder am Arbeitsplatz - darf man überall essen, wo man will? Die wichtigsten Rechtstipps.

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1. Schlupfloch: Picknick beim Autofahren

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich zwar so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird, so § 1 Straßenverkehrsordnung. Im Grunde darf man im Auto essen – solange man das Auto noch sicher steuern kann (Ausnahme: Handy und Navi bedienen). Doch Vorsicht! Wenn das Essen den Fahrer derart abgelenkt hat, dass er im Falle eines Unfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte, wird die Versicherung von einer Fahrlässigkeit ausgehen und wegen eines Mitverschuldens den Versicherungsschutz mindern oder eventuell sogar ganz aussetzten. Wenn dem essenden Fahrer allerdings jemand ins Auto fährt und er auch ohne Brötchen in der Hand nicht mehr rechtzeitig reagieren hätte können, muss die Versicherung zahlen. (§ 1 StVO)

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2. Schlupfloch Frühstück zwischen Aktenordnern

Will ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten das Essen und Trinken am Arbeitsplatz verbieten, muss er den Personalrat einschalten, so das Verwaltungsgerichts Mainz, Az.: 5 K 819/03 MZ. Das gilt für den öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft kann der Chef das Essen und Trinken auch ohne Genehmigung vom Betriebsrat verbieten. Das gehört zu seinem Direktionsrecht. Essen und Trinken am Arbeitsplatz ist bei erstmaligem Verstoß nichts desto trotz kein Grund für eine Kündigung. Auch müsste es zuvor eine Abmahnung geben und der Betriebsrat gehört werden… (VG Mainz, Az.: 5 K 819/03 MZ, § 106 GewO, § 315 BGB)

3. Schlupfloch: Erst Essen, dann bezahlen

Einkauf im Supermarkt kommt ein nach §§ 433, 929 BGB schuldrechtlicher Vertrag mit Eigentumsübergang zustande. Der Kunde bekommt die Ware, der Supermarkt das Geld. Wann genau der Kunde Eigentum an der Sache erworben hat, also bei der Entnahme aus dem Regal, oder erst beim Bezahlen an der Kasse ist zunächst völlig egal. Denn bei einem Diebstahl müssten bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, z.B. dass jemand die Sache in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen (§242 StGB). Der Kaufhausdetektiv müsste also beweisen können, dass Bella die Absicht hatte, die Packung zu stehlen. Und das kann er erst, wenn sie die Packung an der Kasse nicht bezahlt hat, oder die Packung vorher offensichtlich verschwinden lässt. (§ 242 StGB)

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4. Schlupfloch: Dicke Luft

Belästigt ein Mieter durch Zigarettenrauch seine Nachbarn, darf ihm die Wohnung gekündigt werden, so das Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 24 C 1355/13. (Wegen eines Berufungsantrages ist das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig). Im zugrunde liegenden Fall kündigte einem Raucher die Vermieterin seine Mietwohnung und schickte ihm eine Räumungsklage. Grund dafür sei der Zigarettenrauch, der aus seiner Wohnung in den Hausflur abzieht. Der Gestank belästige die Hausnachbarn und sei ihnen nicht weiter zuzumuten. Die Vermieterin sprach von gesundheitsgefährdender Belästigung der anderen Mieter. Das Gericht entschied zugunsten der Vermieterin. Sie müsse es nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus die Nachbarn belästige. Dies gelte auch, wenn der Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen dürfe.

Bei dem Mietrechtstreit prallen zwei Grundrechte aufeinander: Das persönliche Freiheitsrecht des Rauchers und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn. Grundsätzlich gehört das Rauchen zum "vertragsgemäßen Gebrauch". Schließlich sind die eigenen vier Wände ein wichtiges Rückzugsgebiet. Probleme gibt es allerdings dann, wenn der Rauch die Wohnung verlässt und andere Nachbarn davon gestört werden. Sei es, dass der Zigarettengestank auf den Balkon oder eben in den Hausflur zieht. Die Nachbarn haben den Anspruch auf ungestörtes Wohnen. Wenn ihnen das nicht garantiert wird, muss die Vermieterin dafür sorgen, dass die Belästigung aufhört. Nichtraucher, die sich durch Qualm belästigt fühlten, haben außerdem Anspruch auf Mietminderung. (AG Düsseldorf, Az.: 24 C 1355/13)

5. Schlupfloch: Mülleimer mit Verstopfung

Sind die Mülleimer bereits 3 Tage nach der Müllabfuhr wieder voll, weil den Mietern im Haus insgesamt zu wenige Mülltonnen zur Verfügung stehen, dann stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung berechtigt, so das AG Köln, Az.: 155 C 3424/75. Wie viele Mülltonnen notwendig sind, legt jede Gemeinde in einer eigenen Satzung fest. (AG Köln, Az.: 155 C 3424/75)

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6. Schlupfloch: Schmeckt nicht, gibt’s nicht?!

Weigert sich ein Gast eine Speise zu bezahlen, muss der Wirt beweisen, dass die Speise ordnungs- und vertragsgemäß zubereitet und dargereicht wurde. Nur dann kann er seinen Anspruch auf Bezahlung gerichtlich durchsetzen, so das Amtsgerichts Auerbach, Az.: 3 C 883/01. Bei der Frage, ob eine in einem Restaurant servierte Speise mangelfrei ist, kommt es auf die konkret zubereitete und dargereichte Speise - nicht aber auf die grundsätzliche Güte der im Restaurant servierten Speisen an. Die Nachweispflicht über die Mangelfreiheit der Speise obliegt dem Wirt. Im Klartext: Will der Wirt die Bezahlung des Essens einklagen, hat er die Beweispflicht. Da der Prozess i.d.R. nicht am gleichen Tag stattfinden wird, wird es schwierig für den Wirt genau diesen individuellen Sauerbraten zum Beweis vorzulegen… Steht Aussage gegen Aussage wird im Zweifel der Gast Recht bekommen. Doch aufgepasst: Wenn dem Gast die Speise einfach nur nicht schmeckt hat er keinerlei Ansprüche gegen den Wirt. AG (Auerbach, Az.: 3 C 883/01)

7. Schlupfloch: 1 Euro, schluck so viel du kannst…

Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen – 1-Euro-Party – zwar untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.:6 B 10231/11. Die „1-Euro-Party“ begründet für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ kann die Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Das Verbot kann aber nur von der jeweiligen Sicherheitsbehörde der Gemeinde erwirkt werden, nicht von einer Privatperson. Die Mutter müsste sich also an die Gemeinde wenden. (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 B 10231/11)

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8. Schlupfloch: Persönlichkeitsrecht des Schneewittchen Kuchens

Grundsätzlich kann der Gast Fotos vom Essen machen und diese im Internet hochladen, denn das vom Gast angefertigte Foto ist vom Urheberrecht, also vom Fotografen erfasst. Daher kann dieser bestimmen ob oder wo er das Foto veröffentlicht. Auch gibt das Persönlichkeitsrecht kein Recht zum Fotoverbot. Denn anders etwa als die Veröffentlichung von unberechtigt getätigten Aufnahmen einer Person, kann in der Verbreitung von Essens-Bildern keine Persönlichkeitsverletzung gesehenwerden. (Eine Ausnahme würden nur besonders künstlerisch angefertigte Speisen bilden.) Der Restaurantbesitzer hat jedoch das Hausrecht. Dieses Recht gibt ihm die Befugnis zu entscheiden, was in seinem Restaurant erlaubt ist und was nicht. Entscheidet er sich daher dazu, das Fotografieren des Essens zu verbieten, muss sich der Gast daran halten. Tut er das nicht, kann er rausgeschmissen werden. Die bereits hochgeladenen Fotos sind davon aber nicht betroffen, da das Verbot erst danach ausgesprochen wurde. (Art. 1, 2 GG, §§ 2, 7, 15 UrhG, § 9)

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