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§-Schlupfloch: Urlaub in Europa

Urlaub in Europa

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© dpa

Holen Sie sich Rechtstipps für Ihren Urlaub!

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1. Schlupfloch: Verschenkte Parkzeit

Die rechtliche Lage zum Verschenken von Parktickets ist eindeutig: Denn § 13 der Straßenverkehrsordnung regelt, dass ein Parkschein für die Dauer der Parkzeit vorhanden sein muss. Davon, dass sich dieser aber auf eine bestimmte Person oder auf ein bestimmtes Auto beziehen muss, ist jedoch nirgends die Rede.
www.focus.de/auto/news/ratgeber-parkschein-geschenkte-parkzeit_aid_792889.html

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2. Schlupfloch: Das Schätzen von Geschwindigkeit

In Österreich dürfen Beamte die Geschwindigkeit von Autos mit bloßem Auge schätzen – in Deutschland allerdings ist das strengstens verboten. Aber auch im Nachbarland Österreich müssen für das Schätzen bestimmte Bedingungen gegeben sein. So muss der Beamte das Auto über eine Strecke von mindestens 100 Metern beobachten. Zudem darf er nur Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h schätzen. Die Regelungen hierfür ergeben sich in Österreich aus §45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes (AVG). Die Strafen für Temposünder sind in Österreich hoch: Wer mit mehr als 30 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, dem drohen bis zu satten 2180 Euro Strafe – siehe:
www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/fuehrerschein/vormerksystem/tempodrogen.html
www.verkehrslage.de/osterreichische-polizisten-durfen-geschwindigkeit-schatzen/14754
→ Informationen auch über das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abenteuer Leben 2012

§-Schlupfloch: Urlaub in Europa

Sie lauern überall: Gesetze und Paragraphen, Regeln und Verbote. Doch manchmal verbirgt sich hinter der einen oder anderen Situation ein rechtliches Schlupfloch .Und wer auf Reisen ist, bleibt oftmals noch verunsicherter zurück.Wer hat Recht und wer nicht?

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  • 13:00 Min
  • Ab 12
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3. Schlupfloch: Die Pflicht zum Mitführen eines Ersatzglühbirnen-Sets

Die Pflicht zum Mitführen eines Ersatzglühbirnen-Sets in Kroatien betrifft alle Autos, deren Lampen einen Glühfaden haben. Das bedeutet: Xenon-, LED- oder auch Neonlichter sind von diesem Gesetz nicht betroffen (Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung über die technischen Bedingungen von Fahrzeugen im Straßenverkehr: "Pravilnik o tehnickim uvjetima vozila u prometu na cestama"). Die Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Mitführpflicht von Ersatzglühbirnen richtet sich nach Art. 236 Abs. 8 des Gesetzes über die Sicherheit im Straßenverkehr ("Zakon o sigurnosti prometa na cestama", NN 67/08, 48/10, 74/11). Dort ist eine Geldstrafe von 700,- Kuna festgelegt. Die Mitführpflicht selbst ergibt sich aus Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Bedingungen von Fahrzeugen im Straßenverkehr ("Pravilnik o tehnickim uvjetima vozila u prometu na cestama"). Diese Verordnung des Verkehrsministeriums wiederum wurde auf Grundlage von Art. 236 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherheit im Straßenverkehr ("Zakon o sigurnosti prometa na cestama, NN 67/08") erlassen.
www.oeamtc.at/?id=2500,1098009,,#knot:1344512612710
→ Informationen hierzu beispielsweise auch über die Hotline des ADAC

4. Schlupfloch: Die Luftlinien-Regelung bei Angaben in Reisekatalogen

Werden in Reisekatalogen Entfernungen nur über eine Nennung von Meterangaben beschrieben, so muss der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich lediglich um die Luftlinie handelt. Und: Werden Treppen sogar ausdrücklich erwähnt, so muss dem Reisenden klar sein, dass sich hierdurch die tatsächliche Strecke verlängert. Im vorliegenden Fall hatte ein Urlauber geklagt, weil in der Beschreibung von 200 Metern Entfernung zum Strand die Rede gewesen sei – jedoch auch davon, dass dieser Weg über eine Treppe führe. Das Amtsgericht Duisburg lehnte die Klage ab: Ein Reisemangel liege nicht vor.
(Amtsgericht Duisburg, Az.: 51 C 5236/06)
www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/reiserecht/news/news/entfernungen-im-reisekatalog-entsprechen-der-luftlinie.html

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5. Schlupfloch: Bargeldregelung in Italien

Dieses neue Gesetz der Regierung Monti (Decreto n.201/2011, Art.12) überrascht vor allem Urlauber. Denn inzwischen gilt für Italiener und EU-Bürger mit Wohnsitz in Italien oder einem EU-Land ein Barzahlungsverbot bei Beträgen über 1000 Euro. Der Grund: Schwarzgeldverkehr und Steuerhinterziehung sollen auf diese Weise eingedämmt werden. Seit Juli 2012 wurde das Gesetz für Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EU gelockert – sie dürfen jetzt Beträge bis 15.000 Euro bar begleichen.
www.focus.de/reisen/urlaubstipps/italienisches-gesetz-betrifft-auch-touristen-barzahlungsverbot-ueber-1000-euro_aid_774749.html
www.investireoggi.it/fisco/limite-pagamento-in-contanti-disposizioni-del-decreto-salva-italia/
www.investireoggi.it/fisco/turisti-stranieri-acquisti-in-contanti-fino-a-15-000-euro/

6. Schlupfloch: Bademoden in der Stadt

Seit Mai 2011 hat Barcelona in der "ordenanza del civismo, apartado 2, artículo 74" dieses Verbot festgelegt: Wer innerhalb der Stadt in Badebekleidung erwischt wird oder zum Beispiel sein T-Shirt auszieht, kann dafür mit bis zu 500 Euro Bußgeld bestraft werden. Ausgenommen sind nur Wege und Straßen entlang der Strandpromenade.
sociedad.elpais.com/sociedad/2011/04/29/actualidad/1304028003_850215.html
www.welt.de/reise/staedtereisen/article13318813/Barcelona-sagt-Nackten-in-der-Stadt-den-Kampf-an.html

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7. Schlupfloch: Flaggenregelungen in Dänemark

Was deutsche Touristen nicht ahnen, ist in Dänemark völlig normal: Denn dort ist das Hissen oder Aufhängen fremder Flaggen tatsächlich verboten. Zwei Erlasse regeln ganz genau, was erlaubt ist – und was nicht. Von dieser Tatsache werden jährlich immer wieder tausende Touristen überrascht, deren dänische Nachbarn sich nicht scheuen, die Polizei zu rufen. Außer der dänischen Flagge, der so genannten "Dannebrog", dürfen ohne Genehmigung nur skandinavische Flaggen gehisst werden. Ausnahmen sind lediglich Hotels oder Botschaften. Zwar wird dieses Gesetz mittlerweile hitzig diskutiert, trotzdem gilt immer noch für alle Urlauber: Die eigene Landesflagge bleibt am besten zu Hause. Außer, man holt sich zuvor eine Genehmigung bei der örtlichen dänischen Polizeistelle.
www.justitsministeriet.dk/flagdage.html
www.shz.de/nachrichten/top-thema/artikel/freie-wahl-am-fahnenmast.html

8. Schlupfloch: Die Kreditkartengebühr

Generell gilt: Im Kleingedruckten, also den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dürfen Airlines keine versteckte Kreditkartengebühren festlegen. Und auch das Berliner Kammergericht hat entschieden: Eine Fluggesellschaft darf keine extra Gebühren für das Bezahlen mit Kreditkarte verlangen. Denn damit ist der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Übrigens: Auch wer erst im fünften Buchungsschritt über Zusatzkosten informiert wird, muss sich das nicht gefallen lassen. Denn das ist ein Verstoß gegen europäisches Recht! (KG Berlin, 5 U 90/11)
www.kostenlose-urteile.de/KG-Berlin_5-U-9011_Airline-darf-keine-Kreditkartengebuehr-verlangen.news13871.htm

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  • 25.04.2024
  • 18:00 Uhr

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