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§-Schlupfloch-Straßenverkehr

Straßenverkehr

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© dpa

Wissenswertes über den deutschen Straßenverkehr.

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1. Schlupfloch: Scherze im Straßenverkehr

Scherzartikel wie zum Beispiel Gummi-Arme, die aus dem Kofferraum ragen, sind im Straßenverkehr ein absolutes NoGo. Solche Scherze lenken ab und fehlende Aufmerksamkeit im Verkehr kann sehr schnell gefährlich werden. Wer auf diese Weise einen Polizei- oder Notrufeinsatz heraufbeschwört, muss dafür bezahlen. Denn rechtlich gesehen handelt es hier um das Vortäuschung einer Straftat – und dafür drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine saftige Geldstrafe. Auch ein Fahrverbot ist möglich. (§ 1 Abs. 2 StVO)

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2. Schlupfloch: Pendlerpauschale bei Umweg

In genau einem solchen Fall entschied das Finanzgericht in Düsseldorf: die Bemessung der Pendlerpauschale an einer Umwegstrecke ist gerechtfertigt, wenn sich dadurch eine deutliche Zeitersparnis ermöglichen lässt. Schnellstraßen werden ja genau deshalb gebaut, um die Innenstädte zu entlasten. Nutzt sie ein Pendler, müssen daher auch die zusätzlich gefahrenen Kilometer angerechnet werden. (FG Düsseldorf Az. 1 K 3285/06 E)

Oh du schöne Freizeit 27. März

Paragraphen-Schlupfloch: Straßenverkehr

Auf Deutschlands Straßen: Wenn ich auf Umwegen zur Arbeit fahre – kann ich dann die zusätzlichen Kilometer von der Steuer absetzen? „Abenteuer Leben“ liefert die überraschenden Antworten im §-Schlupfloch!

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3. Schlupfloch: Unfall an Tankstelle

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass auf einem Tankstellengelände nicht dieselben Regeln gelten wie im fließenden Verkehr. Rückwärtsfahren im normalen Verkehr kann nämlich tatsächlich sehr teuer werden, wenn man dabei mit einem anderen Wagen kollidiert. Denn hier muss man per Gesetz "erhöhte Sorgfalt" walten lassen.

Auf dem abgegrenzten Tankstellengelände aber besteht nur eine "allgemeine Sorgfaltspflicht". Den Richtern zufolge seien Tankstellen allenfalls mit Parkhäusern oder Tiefgaragen vergleichbar. Der kleine Unterschied: die darauf folgende Geldbuße fällt wesentlich geringer aus. Zum Vergleich: Wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit wie dem Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr muss man mit einer Strafe von rund 60 Euro rechnen, bei der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nur etwa 35 Euro blechen. (§ 1 II StVO, OLG Dresden Az. Ss (Owi) 650/06)

4. Schlupfloch: Wäsche waschen nur unter Aufsicht?

Leider wahr: wer die Waschmaschine länger als drei Stunden unbeaufsichtigt lässt und dann einen Wasserschaden vorfindet, der könnte Probleme bekommen. Denn bisher gibt es nur ein Urteil, das besagt, dass eine Waschmaschine nach heutigem technischen Standard bis zu drei Stunden ohne Beaufsichtigung laufen darf. Das ist in der Regel die Höchstdauer für einen normalen Waschgang. Wer also die Wohnung verlässt, während die Waschmaschine läuft, handelt also nicht generell grob fahrlässig, sollte aber nicht länger wegbleiben als die Dauer eines Waschgangs. Bei modernen Maschinen und für den Fall, dass sie im Keller – also mit Abflussmöglichkeit – stehen, dürfte es sowieso keine Probleme geben.
Bei der Spülmaschine verhält es sich rechtlich genauso wie mit der Waschmaschine.

Beim Herd wird allerdings im Einzelfall entschieden werden, ob man grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Letztlich hängt es davon ab, was auf dem Herd oder im Ofen ist. Wenn man sich nur so lange entfernt, dass üblicherweise nichts passieren kann, am besten noch mit einem zeitlichen Sicherheitspolster, dann dürfte
das kein Problem sein. (OLG Koblenz Az. 10 U 1124/99)

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5. Schlupfloch: Längeres Parken nicht erlaubt

Das Weiterdrehen der Parkscheibe ist eine Ordnungswidrigkeit. "Höchstparkdauer" bedeutet, dass der Wagen auch wirklich nur so lange geparkt werden darf. Dann muss man den Platz räumen. Ansonsten heißt es zahlen: 5 Euro bei dreißig Minuten überziehen der Parkdauer, 10 Euro bis zu einer Stunde, 15 Euro bis zwei Stunden, 20 Euro bis drei Stunden und ab drei Stunden zahlt man 25 Euro Bußgeld. Fährt man allerdings einmal um den Block und der Parkplatz ist noch frei, kann man dort erneut parken und die Parkscheibe stellen. Wichtig ist, dass man den Parkplatz wirklich vollständig aufgegeben hat und neu erobert. Bloßes Hin- und Herrollen zählt nicht als kurze Fahrt. (§ 13 StVO, § 49 (1) Nr. 13 StVO)

6. Schlupfloch: Platz "ergattert"

Das "Platzupgrade" im Theater oder Kino ist kein Straftatbestand. Kommt es heraus – weil der rechtmäßige Besitzer der Reservierung erscheint – muss der Falschsitzer den Platz natürlich räumen. Eine Strafe gibt es aber nicht. Die Ausnahme: Der Betreiber kann in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Regelung dazu treffen. Mit dem Kauf der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher diesen AGB und ist daran gebunden. Die Regeln werden dann Inhalt des Kino-Vertrages. (§§ 305 ff. BGB)

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7. Schlupfloch: Hinweispflicht

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg: Ein Autoservice ist gesetzlich verpflichtet, beim Radwechsel darauf hinzuweisen, dass die Radmuttern gegebenenfalls nachgezogen werden müssen. Versäumt die Werkstatt diesen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der Fahrt löst.

Auch dann, wenn die Montage zuvor allem Anschein nach fehlerfrei ausgeführt wurde. Denn der Hinweis auf der Rechnung allein reicht nicht. "Der Unternehmer genügt seiner Hinweispflicht nur dann, wenn er den Hinweis mündlich erteilt oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich macht, dass unter normalen Verhältnissen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist." Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis unterhalb der Unterschrift steht und nicht einmal optisch hervorgehoben ist. Doch Vorsicht: Dem Autofahrer kann ein Mitverschulden zugesprochen werden, wenn er nicht auf die Veränderung am Wagen reagiert und rechtzeitig eine Werkstatt aufsucht. (LG Heidelberg Az. 1 S 9/10)

8. Schlupfloch: Benzinvorrat verboten

Achtung, vortanken verboten! Der deutsche Zoll erlaubt abgabefrei nur den vollen Fahrzeugtank. Dazu aus Deutschlands EU-Nachbarn zwanzig Liter, die aber nur in einem Kanister. Der gilt dann als Reservekanister. Doch Vorsicht: Aus der Schweiz zum Beispiel dürfen nur zehn Liter über die Grenze gebracht werden. Auch andere Staaten haben teilweise eigene Regelungen zur Menge. Wer mit mehr erwischt wird, muss die deutschen Steuersätze zahlen ("nachversteuern"), er zahlt unterm Strich also deutlich drauf. Außerdem drohen Geldstrafen. Auch verboten: wer öfter einen der erlaubten 20-Liter-Kanister über die Grenzen bringt, darf sich in seiner Garage kein kleines Vorratslager an billigem Sprit einrichten. Auch dort dürfen nicht mehr als zwanzig Liter gebunkert werden. (EnergieStG § 16 Abs.1)
 

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