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§-Schlupfloch rund ums Mieten, fahren und wohnen

Praktische Hinweise

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© dpa

Von zeitlich begrenzten Mietverträgen über Auffahrunfälle bis hin zu Bewerbungsgesprächen im Krankenstand - praktische rechtliche Tipps.

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1. Schlupfloch: Auffahrunfall ohne fahren

Wer auf ein Fahrzeug „auffährt“, das an einer Tiefgaragenausfahrt aufgrund des Anfahrens kurz zurückrollt, haftet normalerweise auf Schadensersatz. So das Oberlandesgerichts München Az.: 10 U 572/12. In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Fahrerin eines PKW an einer Tiefgaragenrampe anfahren. Nach lösen der Handbremse gab sie jedoch nicht genügend Gas, so dass das Fahrzeug etwa einen halben Meter zurückrollte. Dabei kam es mit dem hinter ihr befindlichen Fahrzeug zu einem Auffahrunfall. Sie verlangte auf Grund des Vorfalls Schadenersatz von dem auffahrenden Fahrer. Das OLG gab ihr Recht. Wer an einer Tiefgaragenrampe anfahre, dürfe einen halben Meter zurückrollen. Nachfolgende Fahrzeugführer müssten damit rechnen und einen Sicherheitsabstand einhalten. Umgekehrt: Wer einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält ist nicht schadensersatzpflichtig. OLG München Az.: 10 U 572/12

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2. Schlupfloch: Unangemessene Überstunden

Überstunden müssen vom Chef mit einer angemessenen Frist angekündigt werden, so das LAG Frankfurt, Az. 3 Sa 2222/04. Zwei Stunden vor Beginn der Überstunden reichen nicht aus. Sonst kann der Arbeitnehmer seine privaten Verpflichtungen nicht wahrnehmen. Die Gerichte orientieren sich hier wie bei den Fristen für Dienstplanänderungen nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Laut des Arbeitsgerichts Berlin Az. 28 Ca 10243/12 sind dies in der Regel vier Tage.
Diese Vorwarnfrist gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine generelle Verpflichtung zu Überstunden geregelt ist. Ausnahme sind allerdings echte Notfälle, § 106 GewO. Und: Verweigert ein Arbeitnehmer kurzfristig angeordnete Überstunden, darf ihm nicht fristlos gekündigt werden. LAG Frankfurt, Az. 3 Sa 2222/04

Abenteuer Leben 2013

§-Schlupfloch: Mietfragen (1)

Die Paragraphen-Schlupflöcher: Sicherheitsabstand in der Tiefgarage, kurzfristige Überstunden, Mietdauer, Blumen im Garten und Sturm-Schäden.

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3. Schlupfloch: Zeitlich begrenzte Mietverträge

Verträge, die eine Mietdauer von vornherein beschränken, sind nur dann gültig, wenn der Vermieter die Wohnung am Ende der Mietzeit für sich selbst, Familienangehörige, Angehörige seines Haushalts oder einen Angestellten benötigt. Oder wenn eine große Renovierung ansteht, so § 575 BGB. § 575 IV BGB

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4. Schlupfloch: Darf ein Mieter mitnehmen, was er eingepflanzt hat?

Ein Mieter darf nicht mitnehmen, was er eingepflanzt hat, so das OLG Düsseldorf; Az. 22 U 161/97. Ein Baum/Strauch wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (BGB § 946 und § 94). Eigentümer des Baumes ist somit nicht der Käufer oder Pflanzer, sondern der Grundstückseigentümer. Der Mieter hat aber gegen den Vermieter ggf. einen Entschädigungsanspruch für seinen Rechtsverlust unter den Voraussetzungen des § 951 BGB. OLG Düsseldorf; Az. 22 U 161/97

5. Schlupfloch: Sturmschäden nur IM Haus versichert

Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung für Sturmschäden besteht nur innerhalb von Gebäuden, so das Amtsgericht München Az.: 261 C 29411/07.
Bei den meisten alten Versicherungsbedingungen sind Hausratgegenstände gegen Sturm und Hagel nur versichert, wenn sie sich INNERHALB eines Gebäudes befinden oder sich nur KURZZEITIG im Freien befinden. Bei neueren Bedingungen gibt es diese Einschränkung nicht mehr. Definitiv nicht versichert sind also alle Gegenstände, die sich dauerhaft im Freien befinden wie z.B. Fensterläden. Dafür müsste zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden. AG München Az.: 261 C 29411/07.

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6. Schlupfloch: Meine Unkraut, dein Unkraut

Keiner muss dafür sorgen, dass Unkraut nicht auf das Nachbargrundstück rüberwächst. Die Richter halten nämlich in diesem Fall einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch im Sinne von § 1004 BGB für nicht erfüllt. Sie führen die Beeinträchtigung durch den Flug von Unkrautsamen auf Naturkräfte zurück, es gibt also keinen »Störer« im Sinne des Gesetzes, den man zur Verantwortung ziehen könnte. Danach ist man gegen verwilderte Gärten in der Regel machtlos. Der Nachbar muss nicht dafür sorgen, dass das Unkraut nicht „grenzüberschreitend“ tätig wird, da gegen solche Naturerscheinungen kein Abwehranspruch besteht, so der BGH, VZR 213/94.
Das heißt, Nachbarn haben keinen Anspruch darauf, dass das Unkraut beseitigt wird und müssen es letztlich sogar hinnehmen, wenn sie auf ihren Garten übergreifen. Das gleiche gilt für Schädlinge, wie Blattläuse oder Ameisen. Nur in Extremfällen urteilen Gerichte pro Kläger. Ortsunüblich und damit unzumutbar ist die Überwucherung mit dem Allergieauslöser Traubenkraut (Ambrosia). BGH, VZR 213/94

7. Schlupfloch: Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung

Abhängig von der Art der Krankheit kann der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung alles unternehmen, was den Heilungsprozess nicht verzögert oder verhindert. In diesem Fall sogar Bewerbungsgespräche bei anderen Arbeitgebern führen, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: 5 Sa 106/12. Im zugrunde liegenden Fall nahm ein Arbeitnehmer an einem Vorstellungsgespräch teil, obwohl er zu diesem Zeitpunkt für 16 Tage krankgeschrieben war. Nachdem der bisherige Arbeitgeber aus der Presse erfahren hatte, dass sich sein Mitarbeiter bei der Stadt beworben hatte, kündigte er ihm fristlos. Zu Unrecht wie das LAG befand. LAG Mecklenburg-Vorpommern Az.: 5 Sa 106/12

8. Schlupfloch: Pool im Garten

Ein oberirdisches Becken stellt keine Substanzveränderung des Mietobjektes dar. Der Vermieter/Eigentümer muss vom Mieter vorher deswegen nicht um Erlaubnis gefragt werden. Doch Vorsicht. Ab einer Größe von 100 qm2 ist der Pool trotzdem baugenehmigungspflichtig. Ansonsten dürfen Mieter nicht ohne weiteres das Mietobjekt umbauen oder umgraben. Der Eigentümer kann dies verbieten bzw. muss es zuvor erlauben. § 903 BGB

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