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§-Schlupfloch: Geschmack oder Gesetz

Geschmack oder Gesetz

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Rechtstipps rund um Essen, Restaurant und Lebensmittel

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1. Schlupfloch: Herdplatte an – nicht fahrlässig

Vergisst jemand innerhalb einer Routine, die ständig ausführt wird, wie z.B. beim Kochen einen Handgriff oder wird er von einem Ereignis plötzlich abgelenkt, dann ist das Verhalten nicht zwingend als "fahrlässig" einzustufen. Man kann in diesem Fall von einem "Augenblicksversagen" ausgehen. Vergisst man jedoch die Herdplatte auszuschalten, ohne das ein großer Ablenkungsmoment vorliegt, so handelt man fahrlässig. Allgemein sollten alle elektrischen Geräte vor dem Verlassen der Wohnung überprüft werden.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 10 U 88/09)

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2. Schlupfloch: Kann mir die Benutzung des Barcodescanners im Geschäft verboten werden?

Die Benutzung eines Barcode Scanners ist an sich nicht verboten. Das bedeutet, man darf in Geschäften die Preise ohne schlechtes Gewissen vergleichen. Allerdings nur so lange, wie es das Geschäft nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich untersagt. Denn der Betreiber eines Geschäftes hat in seinen Räumen das Hausrecht und kann entscheiden ob er Barcodescanner zulassen will oder nicht. Will er es verbieten, dann muss er es auch irgendwo in der Hausordnung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushängen. (§ 305 ff BGB)

3. Schlupfloch: Schnittverletzung durch zerbrochene Flasche

Der Betreiber eines Ladens hat zwar eine Verkehrssicherungspflicht, er muss dabei aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Eine Gefährdungshaftung existiert nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor. (Amtsgericht München Az. 283 C 2822/12)

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Abenteuer Leben

Geschmack oder Gesetz? (2)

Welche Schlupflöchern lauern in unserem Alltag? Wer zahlt, wenn ich über einen Gullideckel stürze und was passiert, wenn ich im Restaurant vom Stammtisch vertrieben werde? Wir zeigen Ihnen, was Sie unbedingt wissen sollten!

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 4. Schlupfloch: Teekochen leider nicht versichert

Arbeitsunfälle sind grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das gilt aber nur dann, wenn der Unfall tatsächlich während der Arbeitszeit oder bei der Arbeit passiert ist. Wer für sich oder einen Kollegen Tee kocht, tut dies nach der Rechtsprechung außerhalb der Arbeitszeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Chef das Teekochen angeordnet hat oder wenn der Tee für einen Kunden bestimmt ist. (Sozialgericht Gelsenkirchen, Az. S 10 U 308/98)

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5. Schlupfloch: Tüte gerissen – wer haftet?

Wenn ein Supermarkt an seine Kunden Taschen oder Tragetüten verkauft, dann trägt er für diese auch die Gewährleistung. Er haftet also dafür, dass diese einen durchschnittlichen Einkauf auch aushalten. Das bedeutet, dass diese weder zu schwer beladen noch mit scharfkantigen Produkten bepackt werden. Der Supermarktbetreiber muss eine Fehlerhafte Tüte also ersetzen und im Zweifel auch den Inhalt, wenn dieser Schaden genommen hat. (§ 437 BGB)

6. Schlupfloch: Keine Haftung für Sturz über Gullydeckel

Ein bloßer Überstand eines Gullydeckels über das Niveau der restlichen Straße ist nicht unbedingt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es kommt auch auf die Umstände der Umgebung an. Rechnet der Durchschnittspassant nicht mit einer Stolperfalle und wird er durch die Umgebung abgelenkt, dann genügen bereits geringe Überstände. Ist die Umgebung auffällig, also z.B. abschüssig, mit Verengungen, Bordsteinkanten etc. dann ist auch ein höherer Überstand hinzunehmen. In einer Fußgängerzone können schon 1,5 cm zu viel sein, in einer Abschüssigen Anliegerstraße mit Katzenkopfpflaster sind 4,5 cm hinzunehmen.
(LG Coburg Urt, v. 14.04.2011, Az. 21 O 321/10)

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7. Schlupfloch: Muss man im Restaurant den Stammtisch frei machen, wenn die Stammtischgäste kommen?

Wenn ein Kellner Gäste an den Stammtisch setzt, dann hat er einen Bewirtungs-Vertrag mit ihnen abgeschlossen. Dazu gehört auch der Sitzplatz, den der Kellner ihnen zugewiesen hat. Daß der Kellner evtl. auch den Stammgästen versprochen hat, ihnen den Tisch freizuhalten, spielt dabei keine Rolle, sondern ist das Problem des Kellners. Dieser muss gegenüber einer der beiden Gruppen vertragsbrüchig werden und einen eventuellen Schaden ersetzen. Anders sieht es aus, wenn der Kellern darauf hinweist, dass man den Tisch freimachen müsse, wen die Stammgäste kommen. (§241 BGB)

8. Schlupfloch: Anschnallpflicht für Pizza Lieferanten?

Es besteht keine Anschnallpflicht für Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen. Dies gilt aber nur, wenn man buchstäblich alle paar Meter aus dem Auto muss. Liegen zwischen den Auslieferungsorten 300m dann sind das keine "kurzen" strecken und Anschnallpflicht gilt nicht. Die Ausnahme greift nur, wenn zwischen den Kunden kürzeste Entfernungen liegen und daher auffallend langsam gefahren wird. Und zwar deswegen, weil auf diesen kurzen Strecken Unfälle, bei denen der Gurt helfen würde nicht zu erwarten sind. (§ 21a StVO)

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