Anzeige
§-Schlupfloch: Geld

Clever Geld gespart

Article Image Media
© dpa

Auch das liebe Geld und Sie sind nicht vor rechtlichen Stolpersteinen gefeilt

Anzeige

1. §-Schlupfloch: Beleuchtungspflicht erst ab sieben Uhr

Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dann, wenn mit dem Einsetzen des "allgemeinen Verkehrs" gerechnet werden kann – also grundsätzlich nicht vor sieben Uhr morgens. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein Kunde bestimmte Sonderregelungen getroffen haben.
(OLG Celle Az. 9 U 192/03)

Anzeige
Anzeige

2. §-Schlupfloch: Widerrufsfrist beginnt erst bei Erhalt der Ware

Wird bestellte Ware vom Paketdienst bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgegeben, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst mit Erhalt der Ware durch den Kunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Winsen hervor. Nur wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn ausdrücklich (und schriftlich) bevollmächtigt, das Paket entgegen zu nehmen, wird die Frist bereits mit Abgabe der Ware beim Nachbarn in Gang gesetzt. Der Grund: der Kunde muss die Chance haben, die Ware prüfen zu können und sie ggfs. zurück schicken können – ist sie beim Nachbarn, ist das nicht möglich.
(§§ 312 d Abs. 2 & 355 BGB, AG Winsen Az. 22 C 1812/11)

3. Paragraphen-Schlupfloch: Sofortige Sperrung der Handy-Karte bei Verzug ist unrechtmäßig

Wegen eines geringen Zahlungsverzugs dürfen Mobilfunkanbieter die SIM-Karte eines Nutzers nicht sofort sperren – so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In einem Urteil gab er einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale gegen die Sperrklauseln von Mobilfunkanbietern Recht. Die hatten sich in den Vertragsbedingungen eine Sperrung des Anschlusses vorbehalten, falls Kunden mit mindestens 15,50 Euro in Verzug geraten. Eine Fristeinräumung war nicht vorgesehen und der Verbraucher sollte die Kosten der Anschluss-Sperre tragen. Der Bundesgerichtshof folgte den Überlegungen der Verbraucherzentralen, die Regelungen für Festnetzanschlüsse mit denen für Mobilfunkanschlüsse zu vergleichen.

Im Festnetz dürfen die Anbieter Telefonanschlüsse erst dann sperren, wenn die offene Rechnung mindestens 75 Euro beträgt. Zudem muss die Sperre des Anschlusses spätestens zwei Wochen zuvor angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof hielt diese Regelungen für auf den Mobilfunk übertragbar.
(BGH Az. III ZR 35/10 & Az. III ZR 36/10)

Anzeige

4. §-Schlupfloch: Keine Wartungskosten für Rauchmelder

Die Wartungskosten für Rauchmelder muss ein Mieter allenfalls dann übernehmen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (AG Bielefeld Az. 17 C 288/11). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Mieters statt. Er hatte sich dagegen gewandt, dass der Vermieter in die Betriebskosten auch die Wartung der Rauchmelder einbezogen hatte. Das Amtsgericht sah wie der Mieter dafür keine rechtliche Grundlage. Es sei Sache des Vermieters, Rauchmelder im gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Dazu gehöre auch die jährliche Prüfung und Wartung der Geräte. Eine andere Verfahrensweise müsse mit dem Mieter ausdrücklich vereinbart werden. (§ 2 BetrKV & § 556 BGB)

5. §-Schlupfloch: Betriebskosten werden bis zum Schluss gezahlt

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig muss ein Mieter, der aus einem weiter laufenden Mietverhältnis vorzeitig auszieht, trotzdem bis zum Ende des Mietverhältnisses die komplette Miete bezahlen. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu Ende November 2008 verlassen, konnte sie aber erst wirksam zu Ende März 2009 kündigen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er für die Zeit, die er die Wohnung nicht mehr genutzt hat, nur noch die Nettokaltmiete zahlen muss, da er keine Heiz- und Betriebskosten mehr verursacht.

Das Amtsgericht Leipzig ist dem entgegengetreten und hat ihn verurteilt, bis zum Ende die Warmmiete zu zahlen. Hierdurch entstehe ihm kein Nachteil, da der Vermieter ohnehin über Betriebskostenvorauszahlungen Abrechnung erteilen wird und eventuell zu viel gezahlte Heiz- und Betriebskosten also zurückgeben muss.
(AG Leipzig Az. 162 C 6252/09)

Anzeige

6. §-Schlupfloch: Schnelle Diebe – Bank muss haften

Der zugrunde liegende Fall: Einer Frau wurde die Handtasche gestohlen, samt Bankkarte. Keine halbe Stunde später war die EC-Karte gesperrt – doch es war schon zu spät: der Dieb hatte bereits Geld abgehoben. Diesen Schaden wollte die Bank nicht übernehmen. Muss sie aber, so das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Das Opfer könne nämlich nicht davon ausgehen, dass die PIN in so kurzer Zeit zu knacken ist.
(AG Frankfurt, Az.: 30 C 1531/04-75)

7. §-Schlupfloch: Wie viel Mahnkosten muss man zahlen?

Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 28. Juli 2011 (29 U 634/11) mit den Mahngebühren der Stadtwerke München befasst. Die dort festgelegten Mahnkosten von fünf Euro sind laut des Gerichts viel zu hoch. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen. Das Oberlandesgericht gab der Klage der Verbraucherschützer statt. Durch die Erhebung dieser hohen Pausschale unter anderem für die Mahngebühren wurde gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB verstoßen. Zunächst einmal dürfen Verwaltungskosten hier keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus muss der Kunde den Nachweis erbringen dürfen, dass in Wirklichkeit wesentlich geringere Kosten angefallen sind.

Anzeige

8. §-Schlupfloch: Ohne Arbeit kein Urlaubsgeld

Steht die Zahlung des 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung, so besteht die Zahlung nicht, wenn das Arbeitsverhältnis etwa wegen Erziehungsurlaub ruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen eine Arbeitnehmerin. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handele, der in einem Austauschverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitsleistung stehe (§ 611 BGB). Es handele sich damit um einen Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung. Der Wegfall des Anspruchs folge unmittelbar aus dem Verhältnis von Vergütungspflicht und Arbeitsleistungspflicht (§ 323 BGB). Es bedürfe auch keiner ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag, so das Bundesarbeitsgericht weiter.
(BAG Az. 10 AZR 49/94)

Den Kontakt zu unserem Rechtsanwalt Tobias Steiner stellen Sie hier her:
www.auerwittethiel.de

Mehr Informationen
Der DIY-Wohnzimmer Pimp mit magischen Effekten

Der DIY-Wohnzimmer Pimp mit magischen Effekten

  • Video
  • 27:32 Min
  • Ab 6

© 2024 Seven.One Entertainment Group