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§-Schlupfloch: Urlaub

Ab in den Urlaub!

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Geheime Gesetzeslücken gibt es in allen Bereichen des Lebens - auch im Urlaub. 

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1. Schlupfloch:

Solange es sich um einen Urlaub handelt, der die Krankheit nicht beeinträchtig, darf der Arbeitnehmer in den Urlaub gehen und eine Reise antreten. Die Zeit seiner Krankschreibung darf auf seine Urlaubstage nicht angerechnet werden. So urteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg Vorpommern (LAG MeckPomm Az.: 5 Sa 106/12). Das Urteil sagt unter anderem aus, dass ein kranker Arbeitnehmer alles vermeiden muss, was seine Genesung hindert, aber eben auch alles tun darf, was die Genesung nicht beeinträchtigt.

LAG MeckPomm Az.: 5 Sa 106/12 § 3 EFZG

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2. Schlupfloch:

Fehlt an einem in einer Umweltzone stehenden Auto die vorgeschriebene Plakette, so ist neuerdings ein Bußgeld fällig (Nr. 153 Bußgeldkatalogverordnung). Seit 19.10.2012 reicht reines Parken in einer Umweltzone für einen Verkehrsverstoß bereits aus. Der Bußgeldtatbestand ist erfüllt, wenn ein Auto ohne die erforderliche Umweltplakette am Verkehr teilnimmt und dies ist auch gegeben beim Parken auf öffentlichem Grund. Im Umkehrschluss greift diese Regelung beim Parken auf privatem Grund nicht. Zuvor ließ sich aus der Regelung nicht eindeutig herauslesen, ob die Plakettenpflicht in der Umweltzone auch für Parken gilt.

Nr. 153 BKatV

Abenteuer Leben 2013

§-Schlupfloch: Ab in den Urlaub!

Geheime Gesetzeslücken gibt es in allen Bereichen des Lebens. Und selbst wer in den wohlverdienten Urlaub fahren will, ist nicht vor rechtlichen Fallen gefeit. Armin und Tessa haben bereits vor einiger Zeit eine Pauschalreise nach Abu Dhabi gebucht.

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  • Ab 12
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3. Schlupfloch:

Der Arbeitgeber kann zwar darauf bestehen, dass der Beschäftigte sein Diensthandy während der Arbeitszeit anlässt. In der Freizeit besteht diese Verpflichtung aber nicht, so § 3 und § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ausnahmen gelten nur, wenn sogenannte weitergehende Vereinbarungen, wie eine Rufbereitschaft getroffen worden sind. Etwa durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Passus im Arbeitsvertrag. Das ist hier aber nicht der Fall. Deswegen kann Tessa ihr Handy ausstellen, wenn sie aus dem Büro geht. Es gilt: Arbeitsmittel werden in der Arbeitszeit verwendet.

§§ 3,5 ArbZG

4. Schlupfloch:

Zwar gilt: Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden. Dies entschied das Amtsgericht München. (Amtsgericht München Az.: 433 C 7448/12). Im zugrunde liegenden Fall lagerten Mieter auf ihrem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial. Wegen feuerpolizeilicher Bedenken klagte die Vermieterin und bekam Recht. Aber: Sofern die Nutzung des Stellplatzes im Rahmen des Vertragszweckes (nämlich dem Parken des Autos) noch möglich ist, können weitere Gegenstände außer dem Auto auf dem Tiefgaragenstellplatz gelagert werden, wenn sie feuersicher aufbewahrt werden. Das heißt die Nutzung des Stellplatzes für zum Beispiel ein Fahrrad oder sogar bruchsichere, verschlossene Benzinkanister (Höchstgrenze: 200 l Diesel und 20 l Benzin) ist möglich.

§ 17 Abs. 4 GaStellV (in Bayern)

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5. Schlupfloch:

Ein Reisebüro muss nicht zwingend das billigste Angebot finden. Es sei denn, dass der Kunde ausdrücklich danach verlangt hat, so das Amtsgericht München (AG München Az.: AZ 233 C 28416/06). Der Kunde muss jedoch trotzdem beweisen können, dass er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag erteilt hat, dass günstigste Angebot zu finden. Und das günstigere Angebot muss durch das Reisebüro buchbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall fand eine Kundin nach ihrem Urlaub heraus, dass ein anderes Unternehmen die gleiche Reise für knapp 3.000 Euro weniger anbot. Daraufhin verlangte sie vom Reisebüro die Differenz.
Ohne Auftragserteilung ist das Reisebüro aber nicht verpflichtet, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden.

AG München Az.: 233 C 28416/06 §§ 675, 631 BGB

6. Schlupfloch:

Klauseln in den AGBs der Reiseveranstalter (sog. Änderungsvorbehalte), die eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten ermöglichen, sind rechtlich unzulässig, so urteilte das Oberlandesgericht Celle (Oberlandesgericht Celle Az.: 11 U 82/12). Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Gericht einen Reiseveranstalter, zukünftig die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen. Indem der Reiseveranstalter mit Flugzeiten werbe, würden diese Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden nehmen und seien entsprechend Gegenstand des Reisevertrages. Wäre eine benannte Flugzeit tatsächlich unverbindlich, so könne der Reiseveranstalter nachträglich die begehrten Flugzeiten in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewordenen begehrten Flugzeiten neu zu werben und weitere Verträge zu schließen.

OLG Celle Az.: 11 U 82/12 § 307 BGB

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  • 16.04.2024
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