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§-Schlupfloch: Rund um die Fußball-WM

Rund um die Fußball-WM

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Kann der Vermieter die Riesenfahne im Garten verbieten? Darf ich ein Public Viewing veranstalten?

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1. Schlupfloch: Fußballterror

Der verschossene Fußball bleibt Eigentum des unglücklichen Schützen. Selbst dann, wenn der Ball in der Nachbarwohnung landet. Der Grundstückseigentümer ist rechtlich zur Herausgabe verpflichtet. Weigert er sich, so macht er sich strafbar. (§ 985 BGB) 

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2. Schlupfloch: Arbeit statt Fußball

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zu Überstunden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Ist es im Arbeitsvertrag anders geregelt oder handelt es sich um dringende betriebliche Gründe, wie z.B. eine termingebundene Abgabe, so ist man dazu verpflichtet. (§ 611 BGB) 

3. Schlupfloch: Hundegebell

Bei Hundegebell, aber auch beim Winseln oder Jammern des Hundes, sind Richtlinien einzuhalten. So darf ein Hund zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr früh und mittags zwischen 13 und 15 Uhr gar nicht bellen. In den übrigen Zeiten ist es nicht gestattet, wenn das Tier länger als zehn Minuten am Stück bellt. Insgesamt darf der Hund über den Tag gerechnet nicht länger als eine halbe Stunde bellen. (§ 906 BGB) 

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4. Schlupfloch: FIFA Logo

Für die WM 2010 in Südafrika hat die FIFA ihr werbetechnisches Hoheitsgebiet deutlich abgesteckt, indem jetzt nicht nur das Logo, sondern auch der Schriftzug „World Cup 2010“ verboten ist. Bei unerlaubter Nutzung kann die FIFA Schadensersatz verlangen. (§ 15 Abs.4 MarkenG) 

5. Schlupfloch: Fahnen

Mieter, die während der WM am Balkon oder im Garten Fahnen anbringen wollen, müssen nicht um Erlaubnis fragen. Die Ausnahmen: Wurde im Mietvertrag etwas anderes vereinbart muss man sich daran halten. Auch dürfen weder Nachbarn noch Passanten durch die Fahnen erheblich gestört oder gefährdet werden. (Art. 2 Abs1 GG) 

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6. Schlupfloch: Public Viewing

Lizenzgebühren werden nur erhoben, wenn sog. „kommerzielles“ Public-Viewing betrieben wird. Nach dem deutschen Urheberrecht besteht eine Lizenzpflicht nur für solche Public-Viewing Events, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird. (§ 87 Abs.1 Nr.3 UrhG) 

7. Schlupfloch: Autofahne

Auto-Beflaggung ist erlaubt, solange die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sind die Flaggen zu groß oder nicht verkehrstauglich, müssen sie entfernt werden. Die Ausnahme ist nur eine von der Polizei eskortierte Wagenkolonne zur Siegesfeier. (§§ 1, 23 StVO) 

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8. Schlupfloch: Sportwetten

Sportwetten dürfen nur mit der erforderlichen Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag angeboten und beworben werden. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten und andere Glücksspiele ausrichtet, muss nicht nur mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen, sondern macht sich strafbar. (§ 284 StGB) 

9. Schlupfloch: Ruhestörung

Für die Dauer der Fußball-WM 2010 beschloss die Bundesregierung Ausnahmen vom üblichen Lärmschutz. So können sich die Fans die Spiele auf Großleinwänden auf Plätzen, in Freizeitparks und Biergärten auch bis in die Nachtstunden ansehen. (§ 1 ff LSVO WM 2010)  

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