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Gesetzes-Irrtümer

"Achtung Abzocke" zu Gesetzesirrtümern in Deutschland: Gesetze, die oft falsch ausgelegt werden

  • Aktualisiert: 23.06.2023
  • 11:35 Uhr
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© picture alliance / Zoonar

Das Wichtigste in Kürze

  • Meinungsfreiheit, Notwehr, Urheberrecht, Ausweispflicht: Erhalten Sie einen genauen Überblick über die allgemein bekannten Gesetze.

  • Alles Wichtige zu "Achtung Abzocke" auf einen Blick.

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Geht es um das Recht der Meinungsfreiheit oder um die Verjährungsfrist, sind viele Menschen davon überzeugt, die Auslegung der Gesetze zu kennen. Doch in den Formulierungen sind einige Schlupflöcher versteckt. Wussten Sie beispielsweise, dass Sie trotz Ausweispflicht den Personalausweis nicht bei sich tragen müssen oder dass der Arbeitsvertrag nicht unbedingt rechtens ist, selbst wenn Sie ihn unterschrieben haben? In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, welche Gesetze von den Bürger:innen häufig falsch interpretiert werden.

Bedeutet Meinungsfreiheit, alles sagen zu dürfen?

Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, sich über jeden Sachverhalt eine Meinung bilden zu können und diese kundzutun. Dies gilt sowohl für Gesagtes als auch für geschriebene Inhalte und ist somit auch für Äußerungen im Internet anwendbar.

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Film und Rundfunk werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 5, Grundgesetz

Mit dieser Gesetzesauslegung sollten also alle Standpunkte ohne Bedenken vertreten werden können. Jedoch besagt ein weiterer Punkt im Grundgesetz, dass damit nicht die persönliche Ehre des Individuums eingeschränkt werden darf. Dementsprechend sind Beleidigungen oder Hasskommentare nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass verkündete Ansichten nicht andere gesetzlichen Bestimmungen brechen oder mit den allgemeinen Gesetzen im Konflikt stehen. Somit zählen Äußerungen, die im Widerspruch zum Strafgesetzbuch handeln, zu den Straftaten und können somit angeklagt werden. Dazu zählen unter anderem die Anstiftung zum Verbrechen, die Androhung von Gewalt oder die Leugnung des Holocausts.

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Darf man bei Notwehr zurückschlagen?

Grundsätzlich gilt: Wer in Notwehr gegen eine:n vermeintliche:n Aggressor:in handelt, macht sich nicht strafbar. Solange der Vorgang des Angriffs besteht, haben Sie das Recht, sich zu verteidigen. Dennoch gelten einige Regeln, die eine Handlung in Notwehr genauer definieren. Zum einen ist sie in drei Stufen unterteilt:

  1. Ausweichen
  2. Schutzwehr
  3. Gegenwehr

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.

§ 32 Abs. 2 StGB

Zurückschlagen ist daher keinesfalls das erste Mittel zur Deeskalation der Situation. Denn Notwehr muss erforderlich sein. Das bedeutet, dass eine unmittelbare Gefahr besteht und Sie die mildeste und effektivste Form der Verteidigung gegen diese nutzen. Bei übertriebenen Gewaltmaßnahmen gegen eine:n Angreifer:in würde der Anspruch auf das Recht verfallen.

Weiterhin darf selbst bei einer Verteidigungshandlung keine Gewalt gegen Kinder, Dritte oder schuldlos Handelnde ausgeführt werden, da die Notwehr zudem geboten sein muss. Während körperliche Unversehrtheit, die persönliche Ehre und das Eigentum rechtlich geschützt sind, zählt das Rechtsgut der Allgemeinheit nicht dazu.

Hinweis: Darunter versteht man beispielsweise die Sicherung des Verkehrs oder Vandalismus an Straßenschildern. Kontaktieren Sie bei Beobachtungen solcher Delikte lieber gleich den Notruf.

Urheberrechtsverletzung bei Download aus dem Netz?

Mit dem Urheberrecht wird der Schutz des geistigen Eigentums garantiert. Da dies in der Moderne vor allem Relevanz im Bezug auf mediale Inhalte hat, ist es ein wichtiger Bestandteil des Medienrechts. Dem/der Schöpfer:in eines Werks werden somit ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung die exklusiven Nutzungsrechte eingeräumt. Ein weiteres Patent oder Markenrecht ist nicht von Nöten. Ihm/ihr gehören somit auch die Verwertungsrechte. Der/die Urheber:in kann über den Handel und die Herstellung von Kopien selbstständig entscheiden.

Damit ein Werk als urheberrechtlich geschützt gilt, muss es individuell sein und einen geistigen Gehalt aufweisen. Wer ohne die Erlaubnis des/der Urheber:in von geistigem Eigentum profitieren will, macht sich strafbar. Dazu zählt ebenso eine Abwandlung des Werks - zumindest, solange der eigentliche Ursprung noch nachweisbar ist.

Hinweis: Das Urheberrecht wird selbst nach dem Tod fortgeführt. In der Regel können die Erb:innen der Schöpfer:innen bis zu weiteren 70 Jahren über die Nutzungsrechte verfügen.

Legale kostenlose Verwendung

Doch was bedeutet das für Sie? Heißt das, das Verwenden von Material für die anstehende Präsentation oder das Weiterschicken von tollen Bildern ist komplett untersagt?

Sie müssen weiterhin keine Sorge haben, wenn Sie Bilder, Texte oder Ähnliches für Ihren eigenen Gebrauch benötigen. Denn laut Bundesgerichtshof gilt das Recht der Privatkopie. Somit ist es vollkommen legal, bis zu sieben Kopien eines Werks zu besitzen und sogar mit Bekannten zu teilen. Wichtig ist dabei nur, dass keinerlei Gewinnerzielung vorliegt oder es nicht über diese Personenanzahl hinaus geteilt wird. Somit ist davon abzuraten, anderer Leute geistiges Eigentum über beispielsweise Facebook und andere Social-Media-Kanäle zu veröffentlichen.

Ebenso können Sie guten Gewissens Textstellen aus Werken für Ihre Niederschriften verwenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht eingehalten wird. Geben Sie stets die nötigen Quellenverweise an und zitieren Sie ordnungsgemäß mit Namensnennung.

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Frei von Schuld nach einer Verjährung?

In der Regel verjähren alle Forderungen für vertragliche und gesetzliche Ansprüche nach drei Jahren. Sollte erst nach dieser Zeit eine Klage oder ein Mahnbescheid eintreffen, haben Sie das Recht, dagegen Einspruch zu erheben. Aber Achtung: Nicht alle Delikte haben dieselbe Verjährungsfrist. Einige Ausnahmen sollten Sie auf dem Schirm haben:

  • 5 Jahre bei Steuerhinterziehung - 10 Jahre bei schwerem Vergehen
  • 30 Jahre bei Forderung auf Schadensersatz, der das Leben gefährdet hat
  • keine Verjährung bei schwerwiegenden Straftaten (Mord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit)

Die Verjährungsfrist beginnt dabei immer am Ende des aktuellen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist wird unterbrochen, sobald ein Mahnbescheid oder eine Klage eingereicht wird.

Sonderfall Bußgeldbescheid

Ein bereits erhaltener Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsdelikts oder ein ausgehändigter Strafzettel kann nicht verjähren. Aber falls er nicht innerhalb von drei Monaten eintrifft, ist er nichtig. Denn gegen alles, was Sie erst nach dieser Frist nachweislich bekommen, kann Einspruch erhoben werden. Somit würde die Strafe, inklusive Punkte in Flensburg und etwaiges Fahrverbot, entfallen.

Ist alles einzuhalten, was im Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde?

Das Arbeitsrecht bewahrt Arbeitnehmer:innen vor eventueller Ausnutzung oder Schikane am Arbeitsplatz. Wenn also der Chef oder die Chefin von Ihnen Leistungen fordert, die über Ihre Arbeitszeit hinausgehen oder Sie in als Person einschränken, vergewissern Sie sich, ob dies überhaupt rechtens ist. Denn selbst, wenn sich der/die Arbeitgeber:in auf den Arbeitsvertrag berufen sollte, steht das Arbeitsrecht immer an oberster Stelle.

In dieser Auflistung zeigen wir Ihnen einige Beispiele, die vielen Arbeitnehmer:innen unklar sind:

  1. In Ihrer Freizeit sind Sie von jeglicher arbeitsrechtlicher Verpflichtung befreit. Dies gilt auch für das Annehmen von Anrufen oder das Lesen von E-Mails. Niemand kann Sie zwingen, Arbeitsgruppen in Messenger-Diensten beizutreten.
  2. Mit Ausnahme von Bereichen, in denen eine Hygieneschutzverordnung vorliegt, darf Ihnen niemand Vorschriften zu Ihrem persönlichen Styling machen - ein Dresscode ist jedoch erlaubt.
  3. Selbst bei Überstunden ist eine gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten. Wenn Sie spät die Arbeit beenden, dürfen Sie demnach auch später beginnen.
  4. Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz sind nicht zu unterbinden. Nur im Falle einer Störung des Betriebsfriedens hat der oder die Vorgesetzte das Recht einzugreifen.
  5. Sie haben einmal pro Jahr den Anspruch auf mehr als 14 Tage Urlaub am Stück. Jedoch muss Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen nicht mehr als drei Wochen am Stück genehmigen.
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Ist der Ausweis immer in Reichweite aufzubewahren?

Mit 16 Jahren bekommen deutsche Bürger:innen den ersten Personalausweis und Reisepass und unterliegen fortan der Ausweispflicht. Diese besagt, dass man einen gültigen Ausweis im Besitz haben muss. Wenn man dies nicht erfüllt, hat es in der Regel eine Geldstrafe zur Folge.

Doch besitzen heißt nicht gleich, dass man ihn stets bei sich tragen muss. Ausnahmen stellen jedoch Gastronomien und Baustellen dar. Mitarbeiter:innen in Branchen, die ein hohes Aufkommen von Schwarzarbeiter:innen haben, müssen bei der Berufsausübung den Personalausweis bei sich tragen.

Hinweis: Bei Verkehrskontrollen genügt der Führerschein. Weitere Daten können Sie den Beamt:innen getrost mündlich übermitteln.

Falls Sie von einer Privatperson oder von Sicherheitspersonal aufgefordert werden, den Ausweis vorzuzeigen, ist es Ihr gutes Recht, dies zu unterlassen. Natürlich kann Ihnen dann aber der Eintritt in die Einrichtung verwehrt werden.

Darauf sollten Sie bei Gesetzen achten

Generell kann es nie schaden, Gesetze nochmals nachzuschlagen - selbst wenn Sie sich sicher im genauen Wortlaut sind. Denn Gesetzesänderungen können jederzeit eintreten und oftmals sind es nur Details, die die Rechtslage grundlegend verändern.

Notfalls einfach nachfragen. Falls Ihnen der Weg zum persönlichen Rechtsbeistand zu aufwendig ist, können Sie bei der telefonischen Anwaltshotline professionelle Hilfe finden, die Sie selbst in Fragen des Verkehrsrechtes unterstützen kann. Diese erreichen Sie unter der Nummer 0900/1875 009-953.

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Sendetermine und Sendezeiten

Seit dem 9. März ist die 6. Staffel "Achtung Abzocke" mit Peter Giesel aktuell immer donnerstags um 20:15 Uhr bei Kabel Eins zu sehen. Zudem können Sie jederzeit die neuesten Folgen der Staffel hier in der Mediathek anschauen.

Ganze Folgen auf Abruf

Sollten Sie eine Episode verpasst haben, finden Sie alle bisher ausgestrahlten Folgen und Clips kostenlos auf kabeleins.de. Alternativ können Sie diese auch im Stream auf Joyn in aller Ruhe genießen.

Ganze Episoden von "Achtung Abzocke"
Wieder da: Die Waschmaschinen-Abzocke bei der Haushaltsgeräte-Reparatur
Episode

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  • 87:50 Min
  • Ab 6

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