§-Schlupfloch: Zurück aus dem Urlaub
§-Schlufploch: Zurück aus dem Urlaub
Das kennt jeder: Gerade aus dem erholsamen Urlaub zurück, schon steckt man wieder im stressigen Alltag und steht vor vielen Problemen. Das Auto wurde abgeschleppt. Der Chef hat das Gehalt gekürzt. Und die Urlaubsfotos sind beim Entwickeln verschwunden. Damit Sie gut gewappnet sind, wenn Sie aus dem Urlaub kommen, zeigt Abenteuer Leben die besten Paragraphen-Schlupflöcher.
1. Schlupfloch: Schlüssel hinterlegen - Pflicht?
Eine direkte gesetzliche Verpflichtung gibt es nicht, dem Vermieter den Schlüssel während der Urlaubszeit zu geben. Jedoch ist es ratsam, bei längerer Abwesenheit einen Schlüssel bei Nachbarn, Freunden oder Verwandten zu hinterlegen und dies dem Vermieter mitzuteilen. Unterlässt man das, macht der Mieter sich ggf. schadensersatzpflichtig, sollten Hilfskräfte im Notfall nicht in die Wohnung kommen. Ein geöffnetes Fenster stellt jedoch keine akute Gefahr dar. Somit ist der Vermieter auch nicht berechtigt, die Wohnung wegen Gefahr im Verzug aufbrechen zu lassen. Somit muss der Vermieter für die entstandenen Kosten aufkommen. (BGH Aktenzeichen: VIII ZR 164/70 in Verbindung mit 228 BGB).
2. Schlupfloch: Versäumte Zahlung
Von dem "Normalbürger" wird nicht verlangt, besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen von Bescheiden zu treffen, wenn er im Urlaub ist. Wenn man während seines Urlaubs unverschuldet eine Zahlungsfrist versäumt hat, kann man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, d.h. in diesem Fall zurück zur Zahlungsaufforderung. Die Versäumnisgebühren entfallen somit. (BVerfG, HFR 1976, 331 und AO § 110)
3. Schlupfloch: Ungewollter Deckungsakt
Wenn man einen Nachbarn bittet, sich während der Urlaubsreise um das Haustier zu kümmern, schließt man mit ihm einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag ab. Passiert dem Hund oder der Katze etwas, so haftet der Pfleger für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Da der Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung zählt und man eine läufige Hündin nie ohne Leine laufen lassen sollte, muss der Tierpfleger für die Welpen bzw. einen Schwangerschaftsabbruch aufkommen. (§ 834 BGB)
4. Schlupfloch: Vertrocknete Blumen
In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass bei Nachbarschaftshilfe meist stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Nachbarschaftshelfer müssen also leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht ersetzen. Als Grund wird angeführt, dass ein Nachbar, der seine Hilfe unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit angeboten hat, nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt werden darf. (Amtsgericht Hannover, 568 C 18481/00)
5. Schlupfloch: Das beschädigte Paket
Hier muss man klar beim Absender unterscheiden - zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Privatpersonen haften ab dem Moment nicht mehr, ab dem sie das Paket an den Zusteller übergeben.
Bei Unternehmen geht die Haftung für das Paket im Rahmen eines Kaufvertrags an einen Verbraucher erst bei der Übergabe an den Empfänger direkt an diesen über. Daraus folgt, dass eine Beschädigung oder der Verlust nach einer Übergabe an den Nachbarn nicht als Erfüllung des Kaufvertrages gilt. Der Versender hat in dem Fall Haftungsansprüche an den Paketzusteller und der Kunde kann beim Unternehmen eine Ersatzlieferung beanspruchen. Julia ist somit fein raus. (LG Köln 18.08.2010, 26 O 260/0, § 474 II BGB, Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007 – Az.: I 18 U 163/06)
6. Schlupfloch: Mobiles Halteverbotsschild
Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß geparkt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Werden beispielsweise wegen einer Baustelle oder einer anderen Änderung der Verkehrsführung Halteverbotsschilder aufgestellt, muss der Autofahrer die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn ihm die Einrichtung des Halteverbots nicht bekannt war. (Urteil des VGH Mannheim vom 13.02.2007 1 S 822/05 NJW 2007, 2058 ZAP EN-Nr. 543/2007)
7. Schlupfloch: Ein neuer Arbeitsplatz
Ein mit einer Lohnkürzung verbundener Arbeitsplatzwechsel kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Dies geht nur durch eine Änderungskündigung des Vertrags. Und für diese gelten, wenn der Betrieb mehr als zehn anrechenbare Arbeitnehmer hat, die Maßstäbe des Kündigungsschutzgesetzes. (§ 611 BGB).
8. Schlupfloch: Verschwundene Urlaubsfotos
Wenn Urlaubsfotos im Fotolabor verschwinden oder beim Entwickeln ruiniert werden, besteht lediglich Anspruch auf einen neuen Film. Schadenersatz inklusive einer neuen Reise erhält nur, wer – wie beispielsweise professionelle Fotografen – einen wirtschaftlichen Verlust nachweisen kann. (Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 308 0 77/94).
Linktipps:
Fragen rund ums Mietrecht werden hier beantwortet:
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Abstand.htm
Noch mehr Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier:
http://www.arbeitsrecht.de/
Weitere Urteile rund um’s Tierrecht:
http://www.tierrecht-aktuell.de/
Im Verkehrsportal finden Sie Antworten zu Fragen aus dem Verkehrsrecht:
http://www.verkehrsportal.de
Den Kontakt zu unserer Rechtsanwältin Susanne Sabielny stellen Sie hier her:
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